Das Entgeltfortzahlungsgesetz

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird im § 3 EFZG (Entzahlungsfortzahlungsgesetz) geregelt.

Welche Punkte werden im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt?

  • Im Abs.1 wird die Dauer der Vergütungsfortzahlung geregelt, nach welcher der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Fortzahlung der Vergütung für 6sechs Wochen hat. Der Arbeitnehmer darf hierbei nicht innerhalb von sechs Monaten an der selben Krankheit wieder erkranken oder aber es muss seit dem Beginn der Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen sein.
  • Der Abs. 3 regelt, dass der Anspruch erst nach einer vierwöchigen Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. In den ersten vier Wochen beim neuen Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Den Arbeitnehmer darf zudem kein grobes Verschulden an der Erkrankung treffen. Sport, grobe Fahrlässigkeit bei der Arbeit oder Alkohol am Steuer würden dem Entgegen stehen.

Die Anzeige- und Nachweispflicht

Der § 5 EFZG regelt die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers.

  • Im Abs.1 wird der Arbeitnehmer dazu verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Häufig muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorlegen, wenn diese länger als drei Tage dauert. Einen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass bereits ab dem ersten Tag eine Bescheinigung vorgelegt wird. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als vom Arzt bescheinigt dauert, muss der Arbeitnehmer eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
    Wenn der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist er dazu verpflichtet auch der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit mit der Angabe über den Befund und die voraussichtliche Dauer einzureichen. Beide Bescheinigungen erhält der Arbeitnehmer von seinem behandelnden Arzt.
  • Der Abs. 2 regelt die Erkrankung im Ausland:
    Wenn sich der Arbeitnehmer zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland befindet, ist er verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort so schnell wie möglich mitzuteilen. Die Kosten für die Übermittlung sind vom Arbeitgeber zu tragen.
    Wenn der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, muss er auch dort die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer dort anzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Arbeitgeber und Krankenkasse über die Verlängerung zu informieren.
  • Die Krankenkasse kann festlegen, dass der Arbeitnehmer die Mitteilungs- und Anzeigepflichten auch gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern erfüllen kann. Erfragen Sie das genaue Vorgehen bitte bei der Krankenkasse.
  • Wenn der Arbeitnehmer in das Inland zurück kehrt, ist der dazu unverzüglich verpflichtet den Arbeitgeber und die Krankenkasse über die Rückkehr zu informieren.
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2 Comments

  1. Manuel 16. November 2016
    • christian 17. November 2016

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