Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Wenn ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, ergeben sich aus diesem Arbeitsverhältnis Rechte und Pflichten für beide Parteien. Grundsätzliche Regelungen zu Arbeitsverhältnissen und zu den Pflichten, findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

  • § 611 BGB, der Dienstvertrag. In diesem Paragraphen wird die Leistung und Bezahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt
  • § 613 BGB, die Unübertragbarkeit. Der Arbeitnehmer ist persönlich dazu verpflichtet seine Leistung zu vollbringen. Er kann sie nicht an andere übertragen.

Welche Nebenpflichten und Rechte hat der Arbeitnehmer?

Der Arbeitnehmer hat zum Beispiel die folgenden Pflichten:

  • Die Verschwiegenheitspflicht
  • Die Sorgfaltspflicht
  • Die Treuepflicht
  • Das Bestechungsverbot
  • Das Wettbewerbsverbot

Zu den Rechten des Arbeitnehmers gehören diese Punkte:

  • Das Informations- und Auskunftsrecht
  • Der Anspruch auf Beschäftigung
  • Der Anspruch auf Vergütung
  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, zum Beispiel im Falle einer Erkrankung

Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers gehören die folgenden Punkte:

  • Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Mitarbeites
  • Nach § 612 BGB Abs. 3 muss sich der Arbeitgeber an den Grundsatz der Lohngerechtigkeit halten
  • Nach § 618 BGB muss der Arbeitgeber die Gesundheit des Arbeitnehmers schützen
  • Er muss die persönlichen Daten des Arbeitnehmers schützen
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Störungen am Arbeitsplatz schützen. Ein Beispiel hierfür ist Mobbing.

Übrigens: Die Rechte des Arbeitgebers ergeben sich aus den Pflichten des Arbeitnehmers.

Weitere Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

  • Nach § 275 BGB, Abs. 1 ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn es für den Schuldner oder andere unmöglich ist.
  • Nach § 326 BGB Abs. 1 ist der Arbeitgeber von der Vergütungspflicht befreit, wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht nachkommt. Die Ausnahme besteht nach § 616 BGB bei Krankheit oder einem Unfall des Arbeitnehmers.

Der Annahmeverzug des Arbeitgebers

  • Nach § 615 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Von einem Annahmeverzug spricht man, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung ordnungsgemäß anbietet, der Arbeitgeber diese jedoch nicht annimmt.
  • Im § 296 BGB wird die Entbehrlichkeit des Angebots geregelt. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt und dieser dagegen Klage einreicht, muss der Arbeitnehmer nach der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten. Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber jedoch die Vergütung weiter zahlen, wenn ein Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.

Der Arbeitnehmer leistet schlechte Arbeit

Der Arbeitnehmer ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung anzubieten. Er kann jedoch nicht verpflichtet werden, dass sich ein gewisser Erfolg einstellt. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer jedoch eine Abmahnung aussprechen, wenn er die schuldhafte Schlechtleistung nachweisen kann.

Die Arbeitnehmerhaftung

Im § 276 ist die Verantwortlichkeit des Schuldners geregelt, für den Fall, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

Für Schäden, die während der Arbeitszeit entstehen, haftet der Arbeitgeber nur, wenn ihm Vorsatz und Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können.

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