Das Produkthaftungsgesetz

Ein fehlerhaftes Produkt kann ganz unterschiedliche rechtliche Folgen haben.

Typische Fragen sind: Muss der Verkäufer das Produkt reparieren oder ersetzen? Haftet der Hersteller für Verletzungen oder Schäden an anderen Sachen? Muss ein Verschulden nachgewiesen werden?

Für Fachwirt-Aufgaben ist deshalb besonders wichtig: Gewährleistung, Produzentenhaftung und Produkthaftung nicht miteinander verwechseln.

Produktproblem → Mangel oder Sicherheitsfehler? → Vertragspartner oder Hersteller? → Kaufrecht, § 823 BGB oder ProdHaftG? → Produktfehler? → Schaden? → Kausalität? → Ausschlussgründe? → Fristen?

Drei unterschiedliche Haftungsbereiche

BereichTypischer AnspruchsgegnerGrundidee
Kaufrecht / MängelrechteVerkäuferProdukt entspricht nicht dem Vertrag
Produzentenhaftung nach § 823 BGBHersteller/Produzentschuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Produkthaftung nach ProdHaftGHersteller und gesetzlich Gleichgestelltegrundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung für bestimmte Schäden

Kaufrecht → Verkäufer
Produzentenhaftung → Verschulden
Produkthaftungsgesetz → grundsätzlich kein Verschulden erforderlich

Mangel und Produktfehler sind nicht dasselbe

Beim Kaufrecht geht es insbesondere darum, ob das Produkt die vertraglich geschuldete Beschaffenheit besitzt.

Beim Produkthaftungsgesetz geht es dagegen um Sicherheit. § 3 ProdHaftG fragt, ob das Produkt die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.

Kaufrecht → funktioniert das Produkt vertragsgemäß?
Produkthaftung → ist das Produkt ausreichend sicher?

Beispiel: defekte Kaffeemaschine

Eine neue Kaffeemaschine heizt nicht. Dann sind zunächst kaufrechtliche Mängelrechte gegen den Verkäufer zu prüfen.

Verursacht dieselbe Maschine aufgrund eines Sicherheitsfehlers zusätzlich einen Brand und beschädigt die Küche, kommt daneben Produkthaftung in Betracht.

Kaufrechtliche Mängelrechte

Die kaufrechtlichen Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Verkäufer.

  • Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadensersatz

Der Hersteller ist nicht automatisch der Verkäufer.

Gewährleistung und Garantie nicht verwechseln

Gewährleistung/Mängelrechte → gesetzliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag
Garantie → zusätzliche freiwillige Zusage

Was ist Produkthaftung nach dem ProdHaftG?

Das Produkthaftungsgesetz regelt die Haftung für bestimmte Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden.

Erfasst werden insbesondere Tod, Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bestimmte Sachschäden.

Die Haftung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig.

Fehler + Schaden + Kausalität → Produkthaftung prüfen.

Welche Voraussetzungen sind zu prüfen?

  1. Produkt
  2. Fehler
  3. Schaden
  4. Hersteller beziehungsweise haftende Person
  5. ursächlicher Zusammenhang
  6. kein Haftungsausschluss

Was ist ein Produkt?

Nach dem derzeit geltenden § 2 ProdHaftG ist Produkt insbesondere jede bewegliche Sache, auch wenn sie Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Auch Elektrizität ist erfasst.

Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Ein Produkt ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil es nicht funktioniert.

Entscheidend ist die berechtigterweise erwartete Sicherheit.

Zu berücksichtigen sind insbesondere die Darbietung des Produkts, der Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist als alleiniger Maßstab zu eng.

Fehlerarten als Lernhilfe

Das ProdHaftG teilt Fehler nicht ausdrücklich in feste Kategorien ein. Für die Prüfung ist folgende Einteilung aber hilfreich:

  • Konstruktionsfehler – das Produkt ist schon aufgrund seiner Konstruktion gefährlich.
  • Fabrikationsfehler – bei der Herstellung eines einzelnen Produkts läuft etwas schief.
  • Instruktionsfehler – notwendige Hinweise oder Warnungen fehlen.

Späteres besseres Produkt bedeutet nicht automatisch Fehler

Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein technisch besseres oder sichereres Produkt auf den Markt kommt.

Wer gilt als Hersteller?

§ 4 ProdHaftG fasst den Herstellerbegriff weit.

  • Hersteller des Endprodukts
  • Hersteller eines Teilprodukts
  • Hersteller eines Grundstoffs
  • Quasi-Hersteller, der seinen Namen oder seine Marke anbringt
  • bestimmte Importeure

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Lieferant relevant werden, wenn der tatsächliche Hersteller nicht festgestellt werden kann.

Welche Schäden ersetzt das ProdHaftG?

Personenschäden

Erfasst werden insbesondere Tod, Körperverletzung und Gesundheitsschäden. Bei Körper- und Gesundheitsschäden kann auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden relevant sein.

Sachschäden

Bei Sachschäden muss grundsätzlich eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt sein. Außerdem gelten besondere Voraussetzungen zur privaten Nutzung.

Das fehlerhafte Produkt selbst wird vom ProdHaftG grundsätzlich nicht ersetzt.

Reine Vermögensschäden

Reine Vermögensschäden ohne entsprechenden Personen- oder erfassten Sachschaden fallen grundsätzlich nicht unter § 1 ProdHaftG.

500-Euro-Selbstbeteiligung bei Sachschäden

Nach aktuellem Recht trägt der Geschädigte bei einem erfassten Sachschaden einen Schaden bis 500 Euro selbst.

Diese Selbstbeteiligung betrifft Sachschäden, nicht Personenschäden.

Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

Nach dem derzeit geltenden § 10 ProdHaftG beträgt der Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler 85 Millionen Euro.

Beweislast

Der Geschädigte muss nach derzeit geltendem Recht grundsätzlich beweisen:

  • den Fehler,
  • den Schaden,
  • den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.

Ein Verschulden des Herstellers muss für den Anspruch nach dem ProdHaftG dagegen grundsätzlich nicht bewiesen werden.

Kein Verschuldensnachweis erforderlich ≠ nichts beweisen müssen.

Haftungsausschlüsse

Die Haftung kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn:

  • der Hersteller das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat,
  • der Fehler beim Inverkehrbringen noch nicht vorhanden war,
  • das Produkt nicht für wirtschaftlichen Vertrieb hergestellt oder vertrieben wurde,
  • der Fehler auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhte,
  • der Fehler nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte.

Entwicklungsrisiko

War der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar, kann nach aktuellem Recht ein Haftungsausschluss in Betracht kommen.

Nicht erkennbar nach damaligem Stand von Wissenschaft und Technik → Haftungsausschluss prüfen.

Mitverschulden

Hat der Geschädigte selbst zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, kann dies die Ersatzpflicht beeinflussen.

Haftung kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden

Die Produkthaftung nach dem ProdHaftG kann nach § 14 nicht im Voraus durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Produzentenhaftung nach § 823 BGB

Neben dem ProdHaftG gibt es die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 BGB.

Hier geht es um die schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Hersteller.

ProdHaftG → grundsätzlich verschuldensunabhängig
§ 823 BGB → Verschulden spielt eine zentrale Rolle

Typische Verkehrssicherungspflichten

  • Konstruktionspflichten
  • Fabrikationspflichten
  • Instruktionspflichten
  • Produktbeobachtungspflichten

Produktbeobachtungspflicht

Ein Hersteller kann verpflichtet sein, ein Produkt auch nach dem Inverkehrbringen zu beobachten.

Werden später Gefahren erkannt, können je nach Fall Maßnahmen wie Warnung, Software-Update oder Rückruf erforderlich werden.

ProdHaftG und § 823 BGB können nebeneinander stehen

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz verdrängt andere Anspruchsgrundlagen nicht. Je nach Sachverhalt können deshalb ProdHaftG und § 823 BGB nebeneinander geprüft werden.

Produkthaftung und Produktsicherheit unterscheiden

Produktsicherheit → Schaden verhindern
Produkthaftung → eingetretenen Schaden ersetzen

Produktsicherheitsrecht wirkt vor allem präventiv. Produkthaftungsrecht setzt dagegen an einem bereits eingetretenen Schaden an.

CE-Kennzeichnung bedeutet nicht automatisch Haftungsfreiheit

Auch wenn ein Produkt Konformitätsanforderungen erfüllt oder eine CE-Kennzeichnung trägt, entfällt eine mögliche zivilrechtliche Haftung nicht automatisch.

Verjährung und Zehn-Jahres-Frist

Nach aktuellem Recht gilt grundsätzlich:

3 Jahre → Verjährung ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem
10 Jahre → grundsätzlich Erlöschen ab Inverkehrbringen

Aktueller Hinweis – Stand 6. Oktober 2026

Das bisherige ProdHaftG gilt weiterhin. Die Reform des Produkthaftungsrechts befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.

Die abschließende Beratung und Abstimmung im Deutschen Bundestag ist für den 8. Oktober 2026 vorgesehen.

Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie soll bis 9. Dezember 2026 umgesetzt werden. Das neue System betrifft Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Was soll sich mit der Reform ändern?

  • Software soll ausdrücklich in den Produktbegriff einbezogen werden.
  • Auch KI-Systeme können erfasst werden.
  • Vernetzte Produkte und Updates werden stärker berücksichtigt.
  • Wesentlich veränderte Produkte werden ausdrücklich einbezogen.
  • Haftung in komplexen internationalen Lieferketten wird präzisiert.
  • Beweiserleichterungen und Offenlegungsmöglichkeiten sollen erweitert werden.

Diese Punkte sind am 6. Oktober 2026 noch Reformrecht beziehungsweise Gesetzentwurf und noch nicht vollständig geltendes deutsches Recht.

Beispiel 1: nur das Produkt selbst ist defekt

Ein Fernseher funktioniert nach zwei Wochen nicht mehr. Keine weiteren Schäden.

→ Kaufrecht / Mängelrechte prüfen.

Beispiel 2: Produkt beschädigt private Sache

Eine fehlerhafte Kaffeemaschine verursacht einen Brand und beschädigt einen privat genutzten Küchenschrank.

  1. Produkt?
  2. Fehler?
  3. andere Sache beschädigt?
  4. private Nutzung?
  5. Hersteller?
  6. Kausalität?
  7. 500-Euro-Selbstbeteiligung?

Beispiel 3: Personenschaden

Ein fehlerhaftes Elektrowerkzeug verursacht eine schwere Handverletzung.

→ Produkthaftung prüfen und daneben § 823 BGB mitdenken.

Beispiel 4: Warnhinweis fehlt

Ein Produkt besitzt eine nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahr. Der Hersteller warnt nicht ausreichend.

→ Instruktionsfehler und deliktische Verkehrssicherungspflichten prüfen.

Typische Fehler in der Prüfung

  • „Bei einem Produktmangel haftet immer der Hersteller“: Falsch.
  • „Gewährleistung und Produkthaftung sind dasselbe“: Falsch.
  • „Garantie ist gesetzliche Gewährleistung“: Falsch.
  • „Das ProdHaftG verlangt Verschulden“: Falsch.
  • „Der Geschädigte muss gar nichts beweisen“: Falsch.
  • „Jedes kaputte Produkt ist automatisch fehlerhaft nach ProdHaftG“: Falsch.
  • „Nur bestimmungsgemäßer Gebrauch zählt“: Zu eng.
  • „Das ProdHaftG ersetzt auch das Produkt selbst“: Grundsätzlich falsch.
  • „Jeder Sachschaden wird ersetzt“: Falsch.
  • „Es gibt keine Selbstbeteiligung“: Nach aktuellem Recht falsch.
  • „ProdHaftG und § 823 BGB schließen sich aus“: Falsch.
  • „Produktsicherheit und Produkthaftung sind dasselbe“: Falsch.
  • „CE-Kennzeichnung bedeutet automatisch keine Haftung“: Falsch.
  • „Die Reform 2026 gilt bereits vollständig“: Stand 6. Oktober 2026 falsch.

Prüfungsschema Produkthaftung

  1. Mangel oder Folgeschaden?
  2. Kaufrecht prüfen?
  3. Produkt im Sinne des ProdHaftG?
  4. Sicherheitsfehler?
  5. Welcher Schaden?
  6. Wer gilt als Hersteller?
  7. Kausalität?
  8. Haftungsausschluss oder Mitverschulden?
  9. § 823 BGB zusätzlich?
  10. Verjährung und Zehn-Jahres-Frist?
  11. Altes oder neues Produkthaftungsrecht?

Merksatz für die Prüfung

Mangel am Produkt → Kaufrecht
Sicherheitsfehler + Folgeschaden → Produkthaftung prüfen

Kaufrecht → Verkäufer
ProdHaftG → grundsätzlich verschuldensunabhängige Herstellerhaftung
§ 823 BGB → schuldhafte Produzentenhaftung

Produktsicherheit → Schaden verhindern
Produkthaftung → Schaden ersetzen

Passende Fachwissen-Artikel

Zu diesem Beitrag passen besonders Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht unterscheiden, Das Europarecht und Die Arbeitnehmerhaftung.

Eine übergeordnete Einordnung findest du außerdem im Bereich Prüfungswissen.

Häufige Fragen zum Produkthaftungsgesetz

Was ist Produkthaftung?

Die Haftung für bestimmte Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden.

Muss der Hersteller schuld sein?

Für die Haftung nach dem ProdHaftG grundsätzlich nicht.

Was muss der Geschädigte beweisen?

Nach aktuellem Recht grundsätzlich Fehler, Schaden und Kausalität.

Wird der Schaden am defekten Produkt selbst ersetzt?

Nach dem ProdHaftG grundsätzlich nicht.

Gibt es eine Selbstbeteiligung?

Nach derzeit geltendem Recht bei erfassten Sachschäden grundsätzlich 500 Euro.

Kann daneben § 823 BGB gelten?

Ja. Andere Anspruchsgrundlagen bleiben unberührt.

Gilt die Reform 2026 schon?

Stand 6. Oktober 2026 noch nicht vollständig. Das Gesetzgebungsverfahren läuft.

Fazit

Produkthaftung lässt sich nicht mit dem Satz erklären: „Wenn ein Produkt kaputt ist, haftet der Hersteller.“

Die richtige Prüfung lautet: Mangel oder Folgeschaden? → Kaufrecht? → Produkt? → Sicherheitsfehler? → Schaden? → Hersteller? → Kausalität? → Ausschluss? → § 823 BGB? → Fristen? → altes oder neues Recht?