Soldatenförderungsgesetz

Soldatenförderungsgesetz

Wer bei der Bundeswehr als Zeitsoldat beschäftigt ist, muss seinen Dienst spätestens nach zwanzig Jahren wieder aufgeben. Häufiger kommt es jedoch vor, dass der Wehrdienst vorher beendet wird. Anschließend kann es den ehemaligen Zeitsoldaten unter Umständen schwerfallen, eine Anstellung in der freien Wirtschaft zu finden und so beruflich auf eigenen Beinen zu stehen. Aus diesem Grund existiert das sogenannte Soldatenförderungsgesetz.

Dieses spezielle Gesetz sieht vor, dass Zeitsoldaten bereits während oder im Anschluss ihres Wehrdienstes eine Weiterbildung absolvieren können. Die Kosten für diese Maßnahme werden von der zuständigen Behörde übernommen, was für den Zeitsoldaten eine deutliche finanzielle Entlastung darstellt. So kann beispielsweise an einer Fortbildung zum Fachwirt teilgenommen werden. Diese vermittelt dem Teilnehmer wichtige Kenntnisse und Qualifikationen im kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich. Für Fachwirte gibt es in der freien Wirtschaft zahlreiche Einsatzmöglichkeiten – die Berufsaussichten der (ehemaligen) Zeitsoldaten können so deutlich erhöht werden.

Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dem Soldatenförderungsgesetz ist eine Beschäftigung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat. Diese muss mindestens zwei Jahre andauern bzw. angedauert haben. Dazu muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Antrag unbedingt vor Beginn der Fortbildung gestellt werden muss. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Kostenübernahme rechtzeitig zugesagt wird. Eine zu spät beantragte Förderung kann bedeuten, dass die Kosten nicht übernommen und somit vom Teilnehmer selbst getragen werden müssen. Die Teilnahme an einer Fortbildung zum Fachwirt kann während der Dienstzeit bei der Bundeswehr oder auch anschließend an diese erfolgen. Unter Umständen können auch Grundwehrdienstleistende vom Soldatenförderungsgesetz profitieren. Die genauen Bedingungen und Voraussetzungen sind ebenfalls beim Kreiswehrersatzamt zu erfragen.

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