So funktioniert eine JAV Wahl
Mitbestimmung in Betrieben ist eine Errungenschaft die es gilt fortzuführen und immer weiter zu verbessern. Genau das, und noch viel mehr, haben sich auch die Interessenvertretungen der Jugend- und Auszubildenden (JAV) auf ihre Fahnen geschrieben. Sie werden in allen Branchen regelmäßig in einem Zweijahresrhythmus zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November gewählt. Das genaue Datum wird vom Ende der vorherigen Amtszeit einer JAV bestimmt.
Grundsätze, Vorschriften und Verfahrensregeln gleichen im Wesentlichen denen einer Betriebsratswahl. Sie unterliegen den rechtlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Das gleiche gilt für die Wahlordnung (WO; vgl. §§ 63, 64 BetrVG sowie §§ 38 ff. WO).
Grundvoraussetzung einer JAV Wahl ist die Existenz eines Betriebsrates. Zudem muss der Betrieb mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen. Das können neben Auszubildenden auch Praktikanten/ -innen, Volontäre/ -innen, Dual Studierende, Umschüler/ -innen und Teilnehmende an berufsvorbereitenden Maßnahmen sein. Schüler/ -innen im Betriebspraktikum sowie Helfer/ -innen in Freiwilligendiensten gehören nicht dazu. Der persönliche Eintrag in die Wählerliste bestätigt die formelle Teilnahme an der JAV Wahl.
Wahlvorbereitung
Ist die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Betriebsrat abgeschlossen, beginnt die eigentliche Wahlvorbereitung mit der alphabetisch geordnet und nach Geschlechter getrennten Aufstellung der Wählerliste, also der Wahlberechtigten. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahre, sowie alle Auszubildenden unter 25 Jahre. Wählbar dagegen sind alle jugendlichen Beschäftigten die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 BetrVG). Mitglieder des Betriebsrates sind generell nicht wählbar
(§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 BetrVG). Strafrechtlich Verurteilte sind weder wahlberechtigt noch wählbar (§ 61 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Wahlverfahren
Zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung stellt der Gesetzgeber zwei Wahlverfahren zur Auswahl. Man spricht von einem ’normalen’ und einem ’vereinfachten’ Wahlverfahren. Entscheidend ist die Größe des Unternehmens. In Betrieben mit fünf bis fünfzig Wahlberechtigten wird das ’vereinfachte’ Wahlverfahren angewendet. Gewählt wird auf der Wahlversammlung. Bei mehr als hundert Jugendlichen und Auszubildenden wird das ’normale’ Wahlverfahren vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Stimmt der Arbeitgeber aber dennoch einem ’vereinfachten’ Wahlverfahren zu, kann dies auch bei mehr als 50 Jugendlichen und Auszubildenden angewendet werden. Das ’normale’ Verfahren birgt mehr Zeit zur Vorbereitung einer Wahl und wird daher auch allen Beteiligten in weiser Absicht empfohlen.
Feststellung des Wahlergebnisses
Ist das Wahlergebnis festgestellt, wird vom Wahlvorstand das Ergebnis in einer Wahlniederschrift fixiert. Diese wird dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft weitergeleitet. Nach Bekanntgabe der gewählten Bewerber/ -innen wird das amtliche Endergebnis den Jugendlichen und Auszubildenden verkündet. Danach lädt der Wahlvorstand die neu gewählten Mitglieder des JAV Gremiums zur ersten sogenannten konstituierenden Sitzung ein. Eine neue Amtsperiode beginnt.