Kündigung im Kleinbetrieb – Vorsicht Stolperfallen!

Gerade in Kleinbetrieben ist die Kündigung durch den Arbeitgeber mit einigen Besonderheiten hinsichtlich Wirksamkeit und der Einhaltung von bestimmten Fristen verbunden. Damit Sie Ihre Rechte durchsetzen können, müssen Sie daher einige Dinge beachten. Wie Sie am besten vorgehen sollten, wenn Sie eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten, erfahren Sie bei uns.

Zeitliche Vorgaben

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Bei einer Auflösung des Arbeitsvertrags – speziell dann, wenn Sie von Seiten des Arbeitgebers ausgesprochen wird – ist Eile geboten. Laut dem Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG) müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Mit dieser Klage wird bewirkt, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird. Wenn die dreiwöchige Frist nicht exakt eingehalten wird, gilt die Kündigung als wirksam und der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit mehr, diese rückgängig zu machen. Hierbei hilft Ihnen gern ein Anwalt für Arbeitsrecht.

Besonderheiten in einem Kleinbetrieb

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb ist auch ohne Grund möglich, sofern keine bestehenden Spezialgesetze (wie z. B. das Mutterschutzgesetz) eine ordentliche Kündigung ausschließen. Ein spezieller Schutz des Arbeitnehmers, wie im KSchG vorgesehen, besteht in einem Kleinbetrieb nicht. Unter diesen Voraussetzungen kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten zur jeder Zeit unter Einhaltung der Fristen wirksam gekündigt werden.

Wann ist der Betrieb ein Kleinbetrieb?

Doch was zeichnet ein Unternehmen überhaupt als Kleinbetrieb aus? Ein Kleinbetrieb ist der Betrieb dann, wenn nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz wiederum gilt nur für die Arbeitnehmer, welche länger als sechs Monate im Betrieb sind sowie für Beschäftigte, die nach dem 01.01.2055 eingestellt wurden. Zusätzlich gilt das Kriterium, dass mehr als 10 Arbeitgeber im Betrieb sein müssen.

Sonderfall mit niedrigerem Schwellenwert

Erst seit dem 01.01.2004 gibt es die Sonderregelung bzgl. des Wegfalls des Kündigungsschutzes in Kleinbetrieben. Deshalb gilt die Altregelung für alle Arbeitnehmer fort, welche vor dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden. Für solche Arbeitnehmer besteht ein Kündigungsschutz, wenn der Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt.

Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte

Arbeitnehmer in der Ausbildung werden bei der Gesamtsumme der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt. Angestellte in Teilzeit von einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und Angestellte mit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche mit dem Wert 0,75 berücksichtigt.

Ausnahme Diskriminierung und Verstoß gegen gute Sitten

Wenn die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers absolut willkürlich erfolgt, haben Gericht in vergangenen Urteilen die Auflösung des Arbeitsvertrags im Kleinbetrieb als unwirksam erklärt. In diesem Fall gilt eine Kündigung nämlich als Verstoß gegen Diskriminierungsgrundsätze bzw. gegen die guten Sitten. Solch ein Verstoß liegt z. B. dann vor, wenn Rachsucht oder verwerfliche Motive eine Rolle bei der Kündigung durch den Arbeitgeber spielen.

Erfolgsaussichten

Eine Kündigung im Kleinbetrieb wird sehr oft wirksam sein. Die Chancen von Seiten des Arbeitnehmers gegen die Kündigung vorzugehen, liegen nicht bei Null. Allerdings sind sie bis auf wenige Ausnahmefälle eher als gering einzustufen.

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