Aufstiegs-BAföG – Neuerungen in 2020

Wir haben Anfang August 2020 und es gibt erfreuliche Neuigkeiten für alle, die eine berufliche Weiterbildung anstreben. Das Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), vielen auch noch als Meister-BAföG bekannt, wurde reformiert. Wir sehen uns diese Änderungen einmal genauer an. Neben den bisherigen Regelungen markiere ich die Änderungen, die zum 1.August 2020 in Kraft getreten sind, in Fettschrift.

Was ist das Aufstiegs-BAföG?

Finanzen

Finanzen © Jakub Krechowicz – Fotolia.com

Was das Bafög für viele Studenten, ist das Aufstiegs-Bafög nach dem Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz (AFBG) für viele Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildung. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel die berufliche Höherqualifizierung zu verbessern. Der Fachkräftenachwuchs soll damit für eine Weiterbildung begeistert werden. Das „Aufstiegs-BAföG“ unterstützt die Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung bei den Kosten der Bildungsmaßnahme und durch einen Unterhaltsbeitrag zum Teil auch beim Lebensunterhalt.

Das Aufstiegs-BAföG wird zu 78 % vom Bund und zu 22 % von den jeweiligen Bundesländern finanziert. Lt. Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF (unten verlinkt) gab es im Jahr 2018 ca. 167.000 geförderte Personen. Das Gesetz gibt es seit 1996. Seitdem konnten 2,8 Millionen berufliche Aufstiegsfortbildungen mit einem Fördervolumen von ca. 9,2 Mrd. Euro gefördert werden. Novellierungen im Gesetz gab es in den Jahren 2002, 2009, 2016 und jetzt im Jahr 2020.

Was hat sich geändert?

Bisher wurde nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel eine Förderung geleistet. Ab sofort besteht ein neuer Förderanspruch auf jeder im Berufsbildungsgesetz (BBIG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufe und Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.

Ein Beispiel hierfür kann ein Geselle sein, der nach seiner Ausbildung eine Fortbildung zum Servicetechniker absolviert. Im Anschluss kann er in einer weiteren Aufstiegsfortbildung seinen Meister machen. Nach dem Meister kann er eine weitere Fortbildung zum Betriebswirt im Handwerk absolvieren.

Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und sollte in einer bestimmten Zeit abgeschlossen werden. Bei einer Weiterbildung in Vollzeit müssen mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens vier Werktagen die Woche erfolgen. Bei einer Weiterbildung in Teilzeit sollten es im Durchschnitt 18 Stunden pro Monat sein. Neu ist zudem, dass Maßnahmen der ersten Fortbildungsstufe nur in Teilzeit gefördert werden. Sie müssen aber auch nur noch 200 Unterrichtsstunden umfassen.

Was wird gefördert?

Mit dem Aufstiegs-BAföG werden Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen in der beruflichen Weiterbildung gefördert. Während bei einer Aufstiegsfortbildung in Teilzeit nur der Beitrag zur Weiterbildungsmaßnahme und die Prüfungsgebühren gefördert werden können, wird bei Vollzeitmaßnahmen auch ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt gezahlt.

Die Kosten der Aufstiegsfortbildung können dabei unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragsstellers beantragt werden. Die Kosten können aus den Lehrgangskosten, den Prüfungsgebühren und den Kosten für das Meister-/Prüfungsstück bestehen. Dabei werden die tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch 15000 Euro gefördert. Zu beachten ist, dass das Prüfungsstück nur bis zu einer Höhe von 2000 Euro gefördert wird.

In der Vergangenheit wurden 40% der Kosten als Zuschuss und der Rest als Darlehen gefördert. Seit dem 1. August 2020 hat sich der Zuschuss von 40 auf 50% erhöht.

Unterhaltsbeitrag für die Lebenshaltungskosten

Nach der bisherigen Regelung konnten Teilnehmer an einer Vollzeit-Weiterbildung, abhängig vom Einkommen und vorhandenen Vermögen bis zu 50% des Unterhaltsbeitrags als Zuschuss erhalten. Mit der Änderung zum 1.August 2020 wurde der mögliche Zuschuss auf bis zu 100% des Unterhaltsbeitrags erhöht.

Ein wichtiger Prüfpunkt für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags ist die Einkommenshöhe. Bei der Berechnung können Freibeträge berücksichtigt werden. Für den Teilnehmer der Weiterbildung gibt es einen Freibetrag in Höhe von 290 Euro, für Ehegatten gibt es einen in Höhe von aktuell 570 Euro. Für jedes Kind gibt es einen Freibetrag in Höhe von 520 Euro.

Der zweite Prüfpunkt betrachtet das Vermögen des Antragsstellers. Auch hier gibt es wieder Freibeträge zu berücksichtigen. Es gibt einen allgemeinen Vermögensfreibetrag in Höhe von bisher 45000 Euro, welcher sich mit Ehepartner und Kind um jeweils 2100 Euro erhöht. Dieser Wert wurde zum 1.August 2020 um 200 Euro auf 2300 Euro erhöht.

Wie werden Familien und Alleinerziehende gefördert?

Familien werden im Rahmen des Aufstiegs-BAföG gefördert. Pro Kind wird der zu zahlende Unterhaltsbeitrag für die Lebenshaltungskosten um 235 Euro erhöht. Der Beitrag wurde bisher zu 55% als Zuschuss geleistet. Zum 1. August 2020 wurde der Zuschuss auf 100% erhöht.

Alleinerziehende mit einem Kind im Alter von maximal 10 Jahren konnte pauschal ein Zuschuss zur Kinderbetreuung in Höhe von bisher 130 Euro pro Kind erhalten. Dieser Zuschuss wurde zum 1. August 2020 auf 150 Euro erhöht. Gleichzeitig wurde dabei die Altersgrenze auf 14 Jahre erhöht.

Für verheiratete Antragsteller erhöht sich der Unterhaltsbeitrag um 235 Euro, wovon 50% als Zuschuss gezahlt wurden. Der Zuschuss wurde zum 1.August 2020 auf 100% erhöht.

Wie läuft die Rückzahlung des Darlehens nach der Aufstiegsfortbildung?

Durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) werden zinsgünstige Darlehen vergeben, mit welchen die den Zuschuss übersteigenden Kosten finanziert werden können. Dabei kann ein variabler oder fester Zins gewählt werden. Die Bundesregierung prüft aktuell, ob ab dem 1.Januar 2023 zinsfreie Darlehen vergeben werden können.

Während der Weiterbildungsphase und einer anschließenden Karenzzeit (maximal 6 Jahre) besteht für das Darlehen Zins- und Tilgungsfreiheit. Im Anschluss beginnt die Rückzahlungsphase über maximal 10 Jahre.

Seit dem 1.August 2020 erlischt die Darlehensschuld bei Sterbefällen.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Darlehensschuld erlassen werden?

Wenn die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, kann ein Erlass in Höhe von bisher 40% der auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenen Darlehenshöhe gewährt werden. Seit der Änderung zum 1.August 2020 wurde die Erlasshöhe von 40 auf 50% erhöht.

Gründet oder übernimmt ein geförderter Absolvent ein Unternehmen und beschäftigt dauerhaft einen Auszubildenden oder Vollzeitbeschäftigten, kann ein Existenzgründernachlass in Höhe von 33%, bei zwei Vollzeitbeschäftigten 66% der auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenen Darlehensrestschuld erlassen werden. Mit der Änderung zum 1.August 2020 wurde der Erlass bei vereinfachten Voraussetzungen auf 100% erhöht.

Stundung oder Erlass aus sozialen Gründen

Wenn ein Teilnehmer auf Grund von geringem Einkommen, Kinderbetreuung oder Pflege eines behinderten Kindes oder nahen Angehörigen eine Höchstarbeitsgrenze unterschreitet konnten bisher die fälligen Raten gestundet oder erlassen. Neu ist seit dem 1.August 2020, dass die Regelung durch den Wegfall der Höchstarbeitsgrenze und der Vereinfachung der Pflegevoraussetzungen geöffnet wird.

Quelle: https://www.bmbf.de/files/095_19_Handout_AFBG_V4.pdf

 

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