Das Arbeitsgericht

Kommt es im Arbeitsverhältnis zu einem rechtlichen Streit, können die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sein.

Typische Fälle sind beispielsweise Kündigung, ausstehendes Arbeitsentgelt, Arbeitszeugnis, Urlaub, Abmahnung, Schadensersatz aus dem Arbeitsverhältnis, Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder betriebsverfassungsrechtliche Auseinandersetzungen.

Für Fachwirt-Aufgaben ist dabei besonders wichtig: Nicht jeder arbeitsrechtliche Streit läuft nach demselben Verfahren ab.

Zuerst muss geklärt werden: Wer streitet mit wem und worum geht es? Danach lässt sich bestimmen: Urteilsverfahren oder Beschlussverfahren?

Die Arbeitsgerichtsbarkeit in drei Instanzen

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich dreistufig aufgebaut:

1. Arbeitsgericht
2. Landesarbeitsgericht
3. Bundesarbeitsgericht

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Rechtsstreit automatisch alle drei Instanzen durchläuft.

Erste Instanz: Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist grundsätzlich die erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit.

  • Kündigungen
  • Vergütung
  • Urlaub
  • Arbeitszeugnisse
  • Abmahnungen
  • Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

Auch betriebsverfassungsrechtliche Verfahren beginnen grundsätzlich beim Arbeitsgericht – allerdings als Beschlussverfahren statt als normales Urteilsverfahren.

Zweite Instanz: Landesarbeitsgericht

Gegen bestimmte Entscheidungen des Arbeitsgerichts kann das Landesarbeitsgericht (LAG) angerufen werden.

Im Urteilsverfahren geschieht dies grundsätzlich durch Berufung. Im Beschlussverfahren lautet das entsprechende Rechtsmittel Beschwerde.

Dritte Instanz: Bundesarbeitsgericht

Die höchste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im Urteilsverfahren gelangt ein Fall grundsätzlich über die Revision zum BAG. Im Beschlussverfahren heißt das entsprechende Rechtsmittel Rechtsbeschwerde.

Welche Streitigkeiten gehören vor das Arbeitsgericht?

§ 2 ArbGG regelt insbesondere die Zuständigkeit im Urteilsverfahren.

Typische Beispiele sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen, aus Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses oder über Arbeitspapiere.

Beispiel: offenes Arbeitsentgelt

Arbeitnehmer A erhält sein Gehalt nicht vollständig und verlangt 2.000 Euro brutto Restvergütung.

→ grundsätzlich Arbeitsgericht
→ Verfahren: Urteilsverfahren

Beispiel: Kündigung

Arbeitgeber B kündigt Arbeitnehmer C. C hält die Kündigung für unwirksam.

→ Arbeitsgericht
→ Urteilsverfahren
→ typischerweise Kündigungsschutzklage

Dabei ist insbesondere die Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG zu beachten. Mehr dazu findest du im Artikel Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Was gehört ins Beschlussverfahren?

§ 2a ArbGG nennt Angelegenheiten, in denen die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren entscheiden.

Besonders wichtig für Fachwirt-Aufgaben sind betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten.

Beispiel: Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob bei der Einführung eines technischen Systems ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht.

→ Arbeitsgericht
→ Beschlussverfahren

Urteilsverfahren und Beschlussverfahren im Vergleich

UrteilsverfahrenBeschlussverfahren
typischer individualrechtlicher Streittypischer kollektivrechtlicher Streit
Arbeitnehmer gegen Arbeitgeberz. B. Betriebsrat und Arbeitgeber
Kläger und BeklagterBeteiligte
KlageAntrag
UrteilBeschluss
BerufungBeschwerde
RevisionRechtsbeschwerde

Typische Fälle im Urteilsverfahren

  • Kündigungsschutzklage
  • Zahlungsklage auf Arbeitsentgelt
  • Zeugnisanspruch
  • Urlaubsabgeltung
  • Schadensersatz
  • Feststellung eines Arbeitsverhältnisses
  • Streit über eine Änderungskündigung

Typische Fälle im Beschlussverfahren

  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
  • Zustimmungsersetzung nach § 99 BetrVG
  • Betriebsratswahl
  • Rechte des Betriebsrats
  • Einsetzung einer Einigungsstelle in bestimmten Verfahren
  • bestimmte Fragen der Unternehmensmitbestimmung

Wer sitzt beim Arbeitsgericht in der Kammer?

Eine Kammer des Arbeitsgerichts besteht aus einem Vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Von den ehrenamtlichen Richtern stammt einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer und einer aus dem Kreis der Arbeitgeber.

Ehrenamtliche Richter sind Richter – keine Interessenvertreter der Parteien.

Besetzung des Landesarbeitsgerichts

Auch die Kammern des Landesarbeitsgerichts bestehen grundsätzlich aus einem Vorsitzenden sowie je einem ehrenamtlichen Richter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

Besetzung des Bundesarbeitsgerichts

Ein Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheidet grundsätzlich mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Damit besteht ein Senat des BAG grundsätzlich aus fünf Richtern.

Wie beginnt ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht?

Ein Urteilsverfahren beginnt grundsätzlich mit einer Klage. Im Beschlussverfahren wird dagegen grundsätzlich ein Antrag gestellt.

Welches Arbeitsgericht ist örtlich zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit kann sich nach unterschiedlichen Regeln bestimmen.

Für typische Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist insbesondere wichtig: Auch das Arbeitsgericht kann zuständig sein, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat.

Braucht man vor dem Arbeitsgericht einen Anwalt?

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen. Es besteht also grundsätzlich kein allgemeiner Anwaltszwang.

Gerade bei komplizierten Kündigungen, Zahlungsansprüchen, Tariffragen oder Beweisproblemen kann rechtliche Vertretung dennoch sinnvoll sein.

Wer kann außerdem vertreten?

Unter den Voraussetzungen des § 11 ArbGG können beispielsweise auch bestimmte Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ihre Mitglieder vertreten.

Vor Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht

Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht besteht dagegen grundsätzlich Vertretungszwang.

Die Güteverhandlung

Ein besonders charakteristischer Bestandteil des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens ist die Güteverhandlung.

Nach § 54 ArbGG beginnt die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit einem Termin vor dem Vorsitzenden allein.

Ziel ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien.

Was passiert im Gütetermin?

Der Vorsitzende bespricht mit den Parteien insbesondere, worüber gestritten wird, welche rechtlichen und tatsächlichen Probleme bestehen und ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist.

Im Mittelpunkt steht zunächst: Kann der Rechtsstreit durch Vergleich beendet werden?

Vergleich im Arbeitsgerichtsverfahren

Viele arbeitsgerichtliche Verfahren können durch einen Vergleich beendet werden.

  • Beendigungszeitpunkt
  • Abfindung
  • Arbeitszeugnis
  • Freistellung
  • Resturlaub
  • offene Vergütung

Wenn die Güteverhandlung scheitert

Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren fortgesetzt. Dann kann ein Kammertermin folgen.

Im Kammertermin entscheidet die vollständige Kammer mit Vorsitzendem sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen.

Was passiert vor dem Kammertermin?

Das Gericht kann den Parteien Fristen setzen. Beispielsweise müssen Schriftsätze eingereicht, Sachvortrag konkretisiert und Beweise angeboten werden.

Beweis vor dem Arbeitsgericht

Sind entscheidende Tatsachen streitig, kann eine Beweisaufnahme erforderlich sein.

  • Zeugen
  • Urkunden
  • Sachverständige
  • Augenschein
  • Parteivernehmung unter den gesetzlichen Voraussetzungen

Wer muss vor Gericht etwas beweisen?

Es gibt keine allgemeine Regel, nach der im Arbeitsrecht immer nur der Arbeitgeber oder immer nur der Arbeitnehmer beweisen muss.

Die Darlegungs- und Beweislast hängt vom jeweiligen Anspruch und Tatbestand ab.

Besonderheit im Beschlussverfahren

Nach § 83 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge grundsätzlich von Amts wegen.

Das wird als Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise Amtsermittlungsgrundsatz bezeichnet.

Beschleunigungsgrundsatz

Der allgemeine Beschleunigungsgrundsatz steht in § 9 Abs. 1 ArbGG.

Danach gilt: Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

Kündigungssachen werden besonders beschleunigt

Für Streitigkeiten über Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie über Kündigungen enthält § 61a ArbGG zusätzliche Regeln zur besonderen Prozessförderung.

Die Güteverhandlung soll in solchen Verfahren grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.

Das ist eine Soll-Vorschrift und keine Garantie, dass jedes Gericht tatsächlich exakt innerhalb von 14 Tagen terminiert.

Kündigungsschutzklage

Eine der wichtigsten Klagen vor dem Arbeitsgericht ist die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben.

Was beantragt der Arbeitnehmer bei der Kündigungsschutzklage?

Vereinfacht soll festgestellt werden: Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung nicht aufgelöst.

Änderungsschutzklage

Bei einer Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und die Änderung gerichtlich überprüfen lassen. Dann kann eine Änderungsschutzklage relevant werden.

Leistungsklage

Mit einer Leistungsklage verlangt der Kläger eine konkrete Leistung, etwa Zahlung von Arbeitsentgelt oder Erteilung eines Zeugnisses.

Feststellungsklage

Bei einer Feststellungsklage soll das Gericht grundsätzlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen. Eine wichtige Grundlage ist § 256 ZPO.

Kombination mehrerer Anträge

In der Praxis kann ein arbeitsgerichtliches Verfahren mehrere Anträge enthalten, beispielsweise Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung, Zahlungsansprüche und Zeugnisanspruch.

Mahnverfahren

Auch im Arbeitsrecht gibt es nach § 46a ArbGG ein Mahnverfahren. Es kann insbesondere bei klar bezifferbaren Geldforderungen interessant sein.

Kosten vor dem Arbeitsgericht

Die häufige Aussage „In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihre Kosten selbst“ ist zu grob.

Nach § 12a ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs grundsätzlich kein Anspruch der obsiegenden Partei darauf, vom Gegner die Kosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten beziehungsweise Beistand erstattet zu bekommen.

Beispiel zu den Anwaltskosten

Arbeitnehmer A klagt gegen Arbeitgeber B und gewinnt vollständig. A hatte einen eigenen Rechtsanwalt.

Dann bedeutet der Prozesserfolg im Urteilsverfahren erster Instanz grundsätzlich nicht, dass Arbeitgeber B automatisch auch die Anwaltskosten von A bezahlen muss.

Was ist mit Gerichtskosten?

Die Regel aus § 12a ArbGG betrifft nicht einfach sämtliche denkbaren Prozesskosten. Gerichtskosten sind davon zu unterscheiden.

Deshalb ist die Formulierung „In erster Instanz trägt jeder immer sämtliche Kosten selbst“ zu pauschal.

Prozesskostenhilfe

Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur eingeschränkt tragen kann, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen.

Muss man zunächst eine außergerichtliche Einigung versuchen?

Eine allgemeine Regel, nach der vor jeder Klage zwingend erst ein außergerichtlicher Anwaltsschreiben erforderlich wäre, gibt es nicht.

Bei Ausschluss- oder Klagefristen darf durch außergerichtliche Verhandlungen keine Frist versäumt werden. Besonders bei Kündigungen gilt: Drei-Wochen-Frist sofort beachten.

Rechtsmittel im Urteilsverfahren

Der typische Instanzenzug lautet: Arbeitsgericht → Berufung zum Landesarbeitsgericht → Revision zum Bundesarbeitsgericht.

Berufung und Revision sind jedoch nicht automatisch in jedem Fall zulässig.

Wann ist eine Berufung möglich?

  • das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen
  • der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 Euro
  • der Rechtsstreit betrifft Bestehen, Nichtbestehen oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
  • weitere gesetzliche Sonderfälle liegen vor

Berufungsfrist

Die Berufung muss grundsätzlich innerhalb von einem Monat eingelegt werden. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate.

Revision zum Bundesarbeitsgericht

Gegen ein Endurteil des Landesarbeitsgerichts findet die Revision zum BAG nicht einfach deshalb statt, weil eine Partei mit dem Ergebnis unzufrieden ist.

Die Revision muss grundsätzlich zugelassen sein.

Was prüft das Bundesarbeitsgericht?

Die Revision ist keine vollständige dritte Tatsacheninstanz. Sie kann grundsätzlich darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des LAG auf einer Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

Revision ≠ automatische dritte Runde des gesamten Tatsachenstreits.

Was passiert, wenn das LAG die Revision nicht zulässt?

Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Betracht kommen.

Rechtsmittel im Beschlussverfahren

Gegen einen das Verfahren beendenden Beschluss des Arbeitsgerichts kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht in Betracht kommen. Danach kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht folgen.

Urteil → Berufung → Revision
Beschluss → Beschwerde → Rechtsbeschwerde

Beispiel: Betriebsrat und Arbeitszeit

Arbeitgeber A möchte die Arbeitszeit neu verteilen. Der Betriebsrat meint, § 87 BetrVG gebe ihm ein Mitbestimmungsrecht; der Arbeitgeber bestreitet dies.

→ grundsätzlich betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit
→ Arbeitsgericht
→ Beschlussverfahren
→ Entscheidung durch Beschluss

Beispiel: Kündigungsschutzklage

  1. Wann ist die Kündigung zugegangen?
  2. Wann endet die Drei-Wochen-Frist?
  3. Welches Arbeitsgericht ist zuständig?
  4. Kündigungsschutzklage erheben.
  5. Güteverhandlung.
  6. Kommt ein Vergleich zustande?
  7. Falls nicht: Kammerverfahren.

Beispiel: ausstehender Lohn

  1. Besteht ein Anspruch?
  2. Ist er fällig?
  3. Gibt es Ausschlussfristen?
  4. Arbeitsgericht zuständig?
  5. Leistungsklage oder gegebenenfalls Mahnverfahren?
  6. Beweismittel vorhanden?

Beispiel: Streit um Betriebsratsmitbestimmung

  1. BetrVG betroffen?
  2. § 87 BetrVG einschlägig?
  3. Beschlussverfahren?
  4. Antrag beim Arbeitsgericht?
  5. Welche Beteiligten müssen gehört werden?
  6. Welche Entscheidung soll beantragt werden?

Typische Fehler in der Prüfung

„Jeder Streit mit einem Arbeitgeber gehört vor das Arbeitsgericht“: Zu pauschal. Die gesetzliche Zuständigkeit muss geprüft werden.

Urteilsverfahren und Beschlussverfahren verwechseln: Kündigung oder Vergütung typischerweise Urteilsverfahren; betriebsverfassungsrechtlicher Streit typischerweise Beschlussverfahren.

„Die Güteverhandlung findet vor der kompletten Kammer statt“: Grundsätzlich falsch. Sie findet im Urteilsverfahren zunächst vor dem Vorsitzenden statt.

„Die ehrenamtlichen Richter vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Prozess“: Falsch. Sie gehören zum Gericht und entscheiden als Richter.

„Vor dem Arbeitsgericht besteht immer Anwaltszwang“: Falsch. In erster Instanz können Parteien den Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen.

„Wer gewinnt, bekommt im Urteilsverfahren erster Instanz seine Anwaltskosten vom Gegner zurück“: Grundsätzlich falsch. § 12a ArbGG beachten.

„Beschleunigungsgrundsatz steht in §§ 80–98 ArbGG“: Falsch. Der allgemeine Beschleunigungsgrundsatz steht in § 9 ArbGG.

„§ 61a ArbGG ist die Rechtsgrundlage für die Kündigungsschutzklage“: Falsch. § 61a betrifft die besondere Prozessförderung. Die Drei-Wochen-Frist folgt insbesondere aus § 4 KSchG.

„Gegen jedes Urteil kann automatisch Berufung eingelegt werden“: Falsch. § 64 ArbGG enthält Zulässigkeitsvoraussetzungen.

„Im Beschlussverfahren heißt das Rechtsmittel ebenfalls Berufung“: Falsch. Dort heißt es grundsätzlich Beschwerde.

Prüfungsschema: Arbeitsgericht

  1. Welche Streitigkeit liegt vor? Kündigung, Vergütung, Zeugnis, Betriebsratsrecht?
  2. Ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig? Insbesondere § 2 oder § 2a ArbGG prüfen.
  3. Welches Verfahren gilt? Urteils- oder Beschlussverfahren?
  4. Was soll erreicht werden? Zahlung, Feststellung, Kündigungsschutz oder betriebsverfassungsrechtlicher Beschluss?
  5. Welche Fristen laufen? Besonders Kündigung: Drei-Wochen-Frist prüfen.
  6. Wie läuft die erste Instanz ab? Im Urteilsverfahren typischerweise Klage → Güteverhandlung → ggf. Vergleich → Kammertermin → Urteil.
  7. Wie sieht es mit den Kosten aus? Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs § 12a ArbGG beachten.
  8. Ist ein Rechtsmittel möglich? Urteil → Berufung → Revision; Beschluss → Beschwerde → Rechtsbeschwerde.

Merksatz für die Prüfung

Arbeitsgericht = 1. Instanz
Landesarbeitsgericht = 2. Instanz
Bundesarbeitsgericht = 3. Instanz

Individualrecht → Urteilsverfahren
Betriebsverfassungsrecht → Beschlussverfahren

Klage → Güte → Kammer → Urteil

Urteil → Berufung → Revision
Beschluss → Beschwerde → Rechtsbeschwerde

Urteilsverfahren 1. Instanz → eigener Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nicht vom Gegner erstattet (§ 12a ArbGG).

Kündigung → Drei-Wochen-Frist sofort prüfen.

Passende Fachwissen-Artikel

Zu diesem Beitrag passen besonders Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Der Betriebsrat, Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht, Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag.

Eine übergeordnete Einordnung findest du außerdem im Bereich Prüfungswissen.

Häufige Fragen zum Arbeitsgericht

Welche drei Instanzen gibt es?

Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.

Was ist ein Urteilsverfahren?

Das typische Verfahren für individualrechtliche Streitigkeiten, beispielsweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Kündigung oder Vergütung.

Was ist ein Beschlussverfahren?

Das Verfahren insbesondere für betriebsverfassungsrechtliche und andere in § 2a ArbGG genannte Angelegenheiten.

Was ist die Güteverhandlung?

Der erste Verhandlungsschritt des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens, bei dem der Vorsitzende versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Braucht man in erster Instanz einen Anwalt?

Grundsätzlich nein. Die Parteien können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich selbst führen.

Wer bezahlt den Anwalt in erster Instanz?

Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die unterlegene Gegenseite die eigenen Anwaltskosten erstattet.

Wie schnell findet bei einer Kündigungsschutzklage der Gütetermin statt?

§ 61a ArbGG bestimmt, dass die Güteverhandlung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden soll.

Wann kann Berufung eingelegt werden?

Unter den Voraussetzungen des § 64 ArbGG, etwa bei Zulassung, einem Beschwerdewert über 600 Euro oder bei Streitigkeiten über Bestehen, Nichtbestehen oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Kommt jeder Fall zum Bundesarbeitsgericht?

Nein. Eine Revision muss grundsätzlich zugelassen sein beziehungsweise die gesetzlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Rechtsbehelf müssen erfüllt sein.

Fazit

Bei einem arbeitsrechtlichen Streit solltest du nicht sofort nur fragen: „Wer hat recht?“

Für die Prüfung ist zuerst die Verfahrenslogik entscheidend:

Welche Streitigkeit liegt vor? → Ist das Arbeitsgericht zuständig? → Urteilsverfahren oder Beschlussverfahren? → Welche Klage beziehungsweise welcher Antrag? → Welche Frist läuft? → Güteverhandlung oder weitere Verhandlung? → Welche Kostenregel gilt? → Welches Rechtsmittel ist möglich?