Wer mit einer Entscheidung eines Sozialleistungsträgers nicht einverstanden ist, kann sich dagegen rechtlich wehren.
Typische Streitigkeiten betreffen beispielsweise Krankengeld, Rentenansprüche, Arbeitslosengeld, Pflegeleistungen, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Schwerbehindertenrecht oder Beiträge zur Sozialversicherung.
Typisch ist häufig: Bescheid → Widerspruch → Widerspruchsbescheid → Klage.
Für Fachwirt-Aufgaben ist allerdings wichtig: Dieses Schema gilt nicht ausnahmslos.
Die zentrale Prüfungsfrage lautet deshalb: Welche Entscheidung liegt vor und welcher Rechtsbehelf beziehungsweise welche Klage ist jetzt zulässig?
Was regelt das Sozialgerichtsgesetz?
Die Verfahrensregeln finden sich im Sozialgerichtsgesetz – SGG.
- Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit
- Zuständigkeit
- Widerspruchsverfahren
- Klageverfahren
- einstweiliger Rechtsschutz
- Beweisaufnahme
- Berufung
- Revision
- Kosten
Welche Streitigkeiten gehören zur Sozialgerichtsbarkeit?
§ 51 SGG nennt die wesentlichen Zuständigkeitsbereiche.
- gesetzliche Rentenversicherung
- gesetzliche Krankenversicherung
- soziale Pflegeversicherung
- gesetzliche Unfallversicherung
- Arbeitsförderung
- Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Sozialhilfe
- soziale Entschädigung
- Schwerbehindertenfeststellung
Sozialgericht oder Arbeitsgericht?
Arbeitsgericht: typischerweise Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, etwa wegen Kündigung, Arbeitsentgelt oder Arbeitszeugnis.
Sozialgericht: typischerweise Versicherter beziehungsweise Bürger gegen Sozialleistungsträger, etwa wegen Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld oder Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Arbeitsvertrag → häufig Arbeitsgericht
Sozialleistung → häufig Sozialgericht
Die drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit
1. Sozialgericht – SG
2. Landessozialgericht – LSG
3. Bundessozialgericht – BSG
Nicht jeder Fall durchläuft automatisch alle drei Instanzen. Rechtsmittel müssen jeweils zulässig sein.
Erste Instanz: Sozialgericht
Das Sozialgericht entscheidet grundsätzlich im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, für die der Sozialrechtsweg eröffnet ist.
Eine Kammer entscheidet grundsätzlich mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Ehrenamtliche Richter sind Mitglieder des Gerichts – keine Vertreter einer Prozesspartei.
Zweite Instanz: Landessozialgericht
Gegen Urteile des Sozialgerichts kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Berufung zum Landessozialgericht eingelegt werden.
Die Senate des LSG entscheiden grundsätzlich mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Dritte Instanz: Bundessozialgericht
Das Bundessozialgericht – BSG ist die höchste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit.
Der typische Instanzenzug lautet: Sozialgericht → Berufung → Landessozialgericht → Revision → Bundessozialgericht.
Ausgangspunkt: der Verwaltungsakt
Viele sozialrechtliche Streitigkeiten beginnen mit einem Verwaltungsakt, im Alltag häufig einfach als Bescheid bezeichnet.
- Rentenantrag abgelehnt
- Arbeitsunfall nicht anerkannt
- Krankengeld beendet
- Beiträge festgesetzt
Rechtsbehelfsbelehrung beachten
Sozialrechtliche Bescheide enthalten regelmäßig eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dort steht insbesondere, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und welche Frist gilt.
Bescheid erhalten → Rechtsbehelfsbelehrung und Frist sofort prüfen.
Widerspruch
In vielen sozialrechtlichen Fällen muss vor einer Klage zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.
§ 78 SGG verlangt dieses Vorverfahren grundsätzlich insbesondere vor Anfechtungs- und bestimmten Verpflichtungsklagen.
Widerspruch ist nicht immer zwingend
Die Aussage „Vor jeder Sozialgerichtsklage muss Widerspruch erhoben werden“ ist zu pauschal.
§ 78 SGG und andere gesetzliche Regelungen kennen Ausnahmen.
Vorverfahren erforderlich? → immer konkret prüfen.
Widerspruchsfrist
Nach § 84 SGG beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Bescheid bekanntgegeben → grundsätzlich 1 Monat Widerspruchsfrist.
Was passiert nach dem Widerspruch?
Die Behörde beziehungsweise die zuständige Widerspruchsstelle prüft Sachverhalt und Rechtslage erneut.
Möglich sind insbesondere Abhilfe oder ein Widerspruchsbescheid.
Klagefrist
Nach § 87 SGG beträgt die Klagefrist grundsätzlich einen Monat.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Nicht pauschal: „ein Monat nach dem ursprünglichen Bescheid“.
Welche Klagearten gibt es?
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
- kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
- allgemeine Leistungsklage
- Feststellungsklage
- Untätigkeitsklage
Anfechtungsklage
Mit der Anfechtungsklage soll ein belastender Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert werden.
Beispiel: Eine Krankenkasse fordert Beiträge nach. Der Versicherte hält den Beitragsbescheid für rechtswidrig.
Verpflichtungsklage
Mit einer Verpflichtungsklage soll die Behörde verpflichtet werden, einen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.
Ein eindeutiger Grundfall ist etwa, wenn eine Behörde einen beantragten Status- oder Feststellungsverwaltungsakt ablehnt und der Kläger gerade den Erlass dieses Verwaltungsakts begehrt.
Bei unmittelbar begehrten Sozialleistungen ist dagegen häufig die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG die praktisch passendere Konstellation.
Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
In vielen Sozialleistungsfällen möchte der Kläger nicht nur den ablehnenden Bescheid beseitigen, sondern zugleich die konkrete Leistung erhalten.
Beispiel: Ablehnungsbescheid aufheben + Krankengeld zahlen.
Allgemeine Leistungsklage
Eine Leistungsklage kann insbesondere relevant sein, wenn eine Leistung verlangt wird, ohne dass darüber zuvor zwingend ein Verwaltungsakt zu ergehen hatte.
Feststellungsklage
Mit einer Feststellungsklage können bestimmte Rechtsverhältnisse oder sozialrechtliche Tatbestände festgestellt werden. § 55 SGG nennt beispielsweise das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sowie bestimmte Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Untätigkeitsklage
Auch Behörden dürfen einen Antrag oder Widerspruch nicht unbegrenzt liegen lassen.
Nach § 88 SGG gilt grundsätzlich:
Antrag noch nicht entschieden → 6 Monate
Widerspruch noch nicht entschieden → 3 Monate
Ein zureichender Grund für eine längere Bearbeitungszeit kann berücksichtigt werden.
Einstweiliger Rechtsschutz
Kann die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden, kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG relevant werden.
Hauptsache dauert zu lange + erheblicher Nachteil droht → einstweiligen Rechtsschutz prüfen.
Aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage können grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Es bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen.
Deshalb ist bei belastenden Bescheiden zusätzlich zu prüfen: Muss der Bescheid sofort befolgt werden oder wirkt der Rechtsbehelf aufschiebend?
Amtsermittlungsgrundsatz
§ 103 SGG bestimmt: Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
Das nennt man Amtsermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz.
Die Beteiligten müssen dennoch mitwirken, etwa Unterlagen einreichen, Ärzte benennen oder auf gerichtliche Fragen reagieren.
Gericht ermittelt von Amts wegen ≠ Beteiligte können sich zurücklehnen.
Medizinische Gutachten
Gerade bei Erwerbsminderungsrente, Schwerbehinderung, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielen medizinische Fragen häufig eine zentrale Rolle.
Das Gericht kann beispielsweise Befundberichte einholen, behandelnde Ärzte befragen oder Sachverständigengutachten anordnen.
Mündliche Verhandlung und Gerichtsbescheid
Das Sozialgericht entscheidet grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil, soweit das Gesetz keine andere Entscheidungsform vorsieht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch ein Gerichtsbescheid ergehen.
Braucht man vor dem Sozialgericht einen Anwalt?
Vor Sozialgericht und Landessozialgericht können Beteiligte den Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen.
Je nach Schwierigkeit kann anwaltliche oder andere zulässige Vertretung dennoch sinnvoll sein.
Vor dem Bundessozialgericht
Vor dem Bundessozialgericht besteht grundsätzlich Vertretungszwang.
SG + LSG → grundsätzlich kein Anwaltszwang
BSG → grundsätzlich Vertretungszwang
Kosten vor dem Sozialgericht
Die Aussage „Sozialgericht ist immer kostenlos“ ist zu pauschal.
§ 183 SGG privilegiert insbesondere Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen, wenn sie in dieser Eigenschaft beteiligt sind.
Für den typischen Versicherten, der beispielsweise um Krankengeld, Rente oder Arbeitslosengeld streitet, ist das Verfahren deshalb grundsätzlich gerichtskostenfrei.
Gerichtskosten und Anwaltskosten unterscheiden
Gerichtskostenfreiheit bedeutet nicht automatisch, dass ein beauftragter Rechtsanwalt nichts kostet.
Nach § 193 SGG entscheidet das Gericht darüber, ob und in welchem Umfang Beteiligte einander notwendige außergerichtliche Kosten erstatten müssen.
Prozesskostenhilfe
Wer die Kosten notwendiger anwaltlicher Vertretung wirtschaftlich nicht tragen kann, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen.
Berufung zum Landessozialgericht
Gegen Urteile des Sozialgerichts findet grundsätzlich die Berufung zum LSG statt. § 144 SGG enthält jedoch wichtige Einschränkungen.
Bei bestimmten Streitigkeiten über Geld-, Dienst- oder Sachleistungen ist die Berufung zulassungsbedürftig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteigt.
Diese Beschränkung gilt nicht in derselben Weise bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr.
Berufung nicht automatisch → § 144 SGG prüfen.
Revision zum Bundessozialgericht
Die Revision zum BSG ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugelassen wurde.
BSG ≠ dritte vollständige Tatsacheninstanz.
Nichtzulassungsbeschwerde
Lässt das LSG die Revision nicht zu, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG möglich sein.
Widerspruch, Klage und Rechtsmittel nicht verwechseln
Widerspruch → Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren
Klage → gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht
Berufung/Revision → Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen
Bescheid → Widerspruch
Widerspruchsbescheid → Klage
Urteil SG → Berufung
Urteil LSG → Revision
Beispiel 1: Krankengeld
- Bescheid?
- Rechtsbehelfsbelehrung?
- Widerspruch innerhalb eines Monats?
- Widerspruchsbescheid?
- Klage innerhalb eines Monats?
- welche Klageart?
- medizinische Tatsachen streitig?
- gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz?
Beispiel 2: Erwerbsminderungsrente
- Ablehnungsbescheid?
- Widerspruch?
- medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen?
- Widerspruchsbescheid?
- Klage zum Sozialgericht?
- medizinisches Gutachten?
- Urteil?
- Berufung zulässig?
Beispiel 3: Arbeitsunfall
- Bescheid?
- Widerspruch?
- Widerspruchsbescheid?
- Klage?
- versicherte Tätigkeit?
- Unfallereignis?
- Gesundheitsschaden?
- Zusammenhang?
Beispiel 4: Behörde entscheidet nicht
Über einen Antrag wird ohne zureichenden Grund sechs Monate lang nicht entschieden. Dann kann eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht kommen. Bei einem unbearbeiteten Widerspruch gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten.
Beispiel 5: existenzielle Leistung fehlt
Eine dringend benötigte Sozialleistung wird abgelehnt und ein normales Klageverfahren würde zu lange dauern. Dann ist zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG zu prüfen.
Typische Fehler in der Prüfung
- „Für jeden Streit mit einer Behörde ist das Sozialgericht zuständig“: Falsch. § 51 SGG prüfen.
- „Arbeitslosengeld und Arbeitslohn gehören vor dasselbe Gericht“: Falsch. Arbeitslohn → Arbeitsgericht; Arbeitslosengeld → Sozialgericht.
- „Vor jeder Klage muss zwingend Widerspruch eingelegt werden“: Zu pauschal.
- „Die Klagefrist läuft immer ab dem ursprünglichen Bescheid“: Falsch. Nach Vorverfahren grundsätzlich ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
- „Untätigkeitsklage geht sofort“: Falsch. Antrag grundsätzlich 6 Monate, Widerspruch grundsätzlich 3 Monate.
- „Amtsermittlung bedeutet, ich muss nichts tun“: Falsch.
- „Vor jedem Sozialgericht braucht man einen Anwalt“: Falsch.
- „Sozialgerichtsverfahren sind immer für jeden kostenlos“: Falsch.
- „Gegen jedes Urteil kann automatisch Berufung eingelegt werden“: Falsch.
- „Das BSG prüft alle Tatsachen vollständig neu“: Falsch.
Prüfungsschema Sozialgerichtsbarkeit
- Welche sozialrechtliche Streitigkeit liegt vor?
- Ist der Sozialrechtsweg eröffnet? Insbesondere § 51 SGG prüfen.
- Liegt ein Verwaltungsakt vor?
- Ist ein Vorverfahren erforderlich? § 78 SGG.
- Welche Frist läuft? Widerspruch grundsätzlich 1 Monat; Klage grundsätzlich 1 Monat – bei durchgeführtem Vorverfahren grundsätzlich nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
- Was soll erreicht werden? Aufhebung, Bewilligung, Zahlung, Feststellung oder Entscheidung trotz Untätigkeit?
- Welche Klageart passt?
- Ist Eilrechtsschutz erforderlich? § 86b SGG.
- Welche Tatsachen müssen geklärt werden? Amtsermittlung nach § 103 SGG.
- Welche Entscheidung ist ergangen?
- Welche Kostenregel gilt? §§ 183, 193 SGG.
- Ist ein Rechtsmittel möglich? Berufung zum LSG oder Revision zum BSG?
Merksatz für die Prüfung
Sozialleistungsträger entscheidet → Bescheid prüfen
Bescheid → häufig Widerspruch → Widerspruchsbescheid → Klage
Vorverfahren immer konkret prüfen
Widerspruch → grundsätzlich 1 Monat
Klage → grundsätzlich 1 Monat
Antrag untätig → grundsätzlich 6 Monate
Widerspruch untätig → grundsätzlich 3 Monate
Sozialgericht → Landessozialgericht → Bundessozialgericht
Amtsermittlung nach § 103 SGG
SG/LSG → grundsätzlich Selbstvertretung möglich
BSG → grundsätzlich Vertretungszwang
Passende Fachwissen-Artikel
Zu diesem Beitrag passen besonders Das Sozialversicherungsrecht, Krankenversicherung, Die gesetzliche Unfallversicherung, Das Arbeitsgericht und Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht.
Eine übergeordnete Einordnung findest du außerdem im Bereich Prüfungswissen.
Häufige Fragen zur Sozialgerichtsbarkeit
Welche drei Instanzen gibt es?
Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht.
Muss vor einer Klage immer Widerspruch erhoben werden?
Nein. Häufig ist ein Vorverfahren erforderlich, es bestehen aber gesetzliche Ausnahmen.
Wie lange ist die Widerspruchsfrist?
Grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Wie lange ist die Klagefrist?
Grundsätzlich einen Monat. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt sie regelmäßig mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Wann ist eine Untätigkeitsklage möglich?
Grundsätzlich nach sechs Monaten bei einem unbearbeiteten Antrag beziehungsweise nach drei Monaten bei einem unbearbeiteten Widerspruch.
Ermittelt das Sozialgericht selbst?
Ja. Nach § 103 SGG gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz.
Brauche ich vor dem Sozialgericht einen Anwalt?
Grundsätzlich nein. Vor SG und LSG können Beteiligte den Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen.
Kostet eine Klage vor dem Sozialgericht Gerichtsgebühren?
Für Versicherte, Leistungsempfänger und weitere in § 183 SGG genannte Personen ist das Verfahren in dieser Eigenschaft grundsätzlich gerichtskostenfrei.
Ist jede Berufung automatisch zulässig?
Nein. § 144 SGG enthält insbesondere für bestimmte Leistungsstreitigkeiten Zulassungsgrenzen.
Fazit
Die Sozialgerichtsbarkeit lässt sich nicht auf den Satz reduzieren: „Wenn die Krankenkasse Nein sagt, klagt man beim Sozialgericht.“
Die richtige Prüfung lautet: Welcher Sozialleistungsträger entscheidet? → welcher Bescheid liegt vor? → Widerspruch erforderlich? → welche Frist läuft? → Widerspruchsbescheid? → welche Klageart passt? → ist einstweiliger Rechtsschutz nötig? → welche Tatsachen muss das Gericht aufklären? → welche Kostenregel gilt? → Berufung oder Revision möglich?
