Die Sozialgerichtsbarkeit

Wenn es um Streitigkeiten im Sozialrecht geht, wie zum Beispiel Rentenansprüche oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sind die Sozialgerichte zur Lösung des Sachverhaltes zuständig.

Die Innstanzen der Sozialgerichtsbarkeit

  1. Instanz der Sozialgerichtsbarkeit ist das Sozialgericht, bzw. die darin zuständige Fachkammer. Geregelt ist das in den §§ 10, 12 SGG. Es gibt einen vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtliche Richter.
  2. Instanz der Sozialgerichtsbarkeit ist das Landessozialgericht, bzw. der darin zuständige Fachsenat. Geregelt ist das in den §§ 31, 33 SGG. Es gibt einen vorsitzenden Richter, zwei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter.
  3. Instanz der Sozialgerichtsbarkeit ist das Bundessozialgericht, bzw. der zuständige Fachsenat. Geregelt wird das in den §§ 40, 31, 33 SGG. Es gibt einen vorsitzenden Richter, zwei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter.

Die ehrenamtlichen Richter werden übrigens auf Grund von Vorschlagslisten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen aufgestellt. Geregelt ist das im § 14 SGG.

Wie läuft das Verfahren ab?

Zunächst einmal muss der Kläger gegen den entsprechenden Bescheid der Behörde Widerspruch erheben. Die Behörde muss den Sachverhalt dann noch einmal prüfen. Sie stellt dann einen Widerspruchsbescheid aus. Wenn der Kläger mit dem Ergebnis noch immer nicht einverstanden ist, kann er gemäß § 87ff. SGG Klage gegen die Behörde erheben.

Die Klagearten und Rechtsmittel

Vor dem Sozialgericht gibt es die folgenden Klagearten:

  • Die Anfechtungsklage
  • Die Leistungsklage
  • Die Feststellungsklage
  • Die Untätigkeitsklage

Grundsätzlich gibt es eine Klagefrist die eingehalten werden muss. Diese beträgt 1 Monat nach der Zustellung des Bescheides.

Vom Sozialgericht werden keine Gerichtskosten erhoben. Wenn außergerichtliche Kosten anfallen, entscheidet das Gericht darüber, wer diese trägt.

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