Arbeitsschutz soll die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit schützen und verbessern.
Dabei geht es nicht nur darum, Arbeitsunfälle zu verhindern.
- Schutz vor gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen
- sichere Maschinen und Arbeitsmittel
- ergonomische Arbeitsplätze
- sichere Arbeitsstätten
- Begrenzung von Arbeitszeiten
- ausreichende Ruhezeiten
- Schutz vor psychischen Belastungen
- arbeitsmedizinische Vorsorge
- Unterweisung der Beschäftigten
Die zentrale Grundlogik lautet:
Gefährdung erkennen → Gefährdung beurteilen → Schutzmaßnahmen festlegen → Beschäftigte unterweisen → Wirksamkeit überprüfen
Für Fachwirt-Aufgaben ist besonders wichtig: Die Hauptverantwortung für die Organisation des Arbeitsschutzes liegt beim Arbeitgeber. Beschäftigte haben jedoch eigene Mitwirkungspflichten.
Was ist Arbeitsschutz?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz gehören zum Arbeitsschutz Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Damit umfasst Arbeitsschutz sowohl Sicherheit als auch Gesundheitsschutz.
Wer ist für den Arbeitsschutz verantwortlich?
Die zentrale Verantwortung liegt beim Arbeitgeber.
Nach § 3 ArbSchG muss er die erforderlichen Maßnahmen treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen.
- erforderliche Maßnahmen festlegen
- für eine geeignete Organisation sorgen
- notwendige Mittel bereitstellen
- die Maßnahmen umsetzen
- ihre Wirksamkeit kontrollieren
- sie bei Veränderungen anpassen
Arbeitsschutz ist deshalb ein laufender betrieblicher Prozess.
Arbeitsschutz darf nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden
Die Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht den Beschäftigten auferlegen.
Das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland
Staatlicher Arbeitsschutz
Grundlage sind insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen, Technische Regeln und staatliche Arbeitsschutzbehörden.
Gesetzliche Unfallversicherung
Daneben wirken insbesondere Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und andere Unfallversicherungsträger.
Sie unterstützen die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- PSA-Benutzungsverordnung
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- SGB VII zur gesetzlichen Unfallversicherung
Die Bildschirmarbeitsverordnung gibt es nicht mehr
Im Altartikel wird noch die Bildschirmarbeitsverordnung als eigenständige aktuelle Rechtsgrundlage genannt.
Das ist veraltet. Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde bereits 2016 außer Kraft gesetzt. Ihre Anforderungen wurden in die Arbeitsstättenverordnung integriert.
Das Arbeitsschutzgesetz als zentrale Grundlage
Das Arbeitsschutzgesetz bildet eine zentrale Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Sein Ziel ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern.
Dabei verfolgt das Gesetz einen präventiven Ansatz.
Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes
§ 4 ArbSchG nennt wichtige Grundsätze für Schutzmaßnahmen.
Gefährdungen möglichst vermeiden
Arbeit soll so gestaltet werden, dass Gefährdungen für Leben, körperliche Gesundheit und psychische Gesundheit möglichst vermieden beziehungsweise minimiert werden.
Gefahren möglichst an der Quelle bekämpfen
Beispiel: Entsteht gefährlicher Staub an einer Maschine, ist eine wirksame Absaugung an der Entstehungsstelle regelmäßig sinnvoller als allein darauf zu vertrauen, dass jeder Beschäftigte eine Atemschutzmaske trägt.
Das TOP-Prinzip
In der Arbeitsschutzpraxis wird häufig das TOP-Prinzip verwendet.
T – technische Maßnahmen
- Maschine einhausen
- Absaugung installieren
- Schutzvorrichtung anbringen
- Lärmquelle dämmen
O – organisatorische Maßnahmen
- Zugangsregelungen
- Arbeitsabläufe verändern
- Expositionsdauer reduzieren
- Wartungsintervalle festlegen
P – personenbezogene Maßnahmen
- persönliche Schutzausrüstung
- Schutzbrille
- Gehörschutz
- Atemschutz
Die Grundidee lautet: Gefahr möglichst zuerst technisch oder organisatorisch beherrschen – persönliche Schutzmaßnahmen ergänzen.
Herzstück: die Gefährdungsbeurteilung
Eine der wichtigsten Arbeitgeberpflichten ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Der Arbeitgeber muss beurteilen: Welche Gefährdungen sind mit der jeweiligen Arbeit verbunden?
Welche Gefährdungen müssen betrachtet werden?
- Arbeitsplatz und Arbeitsstätte
- physikalische Einwirkungen
- chemische und biologische Einwirkungen
- Arbeitsmittel
- Arbeitsabläufe und Arbeitszeit
- Qualifikation und Unterweisung
- psychische Belastungen
Psychische Belastungen gehören ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung.
Gefährdungsbeurteilung bedeutet nicht automatisch Mitarbeiterbefragung
Bei psychischen Belastungen wird manchmal angenommen, eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung müsse immer durch eine Mitarbeiterbefragung erfolgen.
Das ist zu pauschal. Je nach Betrieb und Tätigkeit können unterschiedliche geeignete Verfahren eingesetzt werden.
Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang
Arbeitsschutz endet nicht damit, dass eine Gefährdungsbeurteilung einmal erstellt und anschließend abgeheftet wird.
Sie muss insbesondere angepasst werden, wenn sich relevante Bedingungen ändern.
- neue Maschine
- neuer Gefahrstoff
- neue Arbeitsmethode
- Umbau
- neue Technologie
- neue Erkenntnisse
- auffälliges Unfallgeschehen
Die festgelegten Maßnahmen müssen außerdem auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Dokumentation
Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber über die erforderlichen Unterlagen verfügen.
Aus der Dokumentation müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist damit nicht nur ein gedanklicher Prozess, sondern muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
Beispiel Gefährdungsbeurteilung
In einem Lager müssen Beschäftigte regelmäßig schwere Kartons bewegen.
- Gefährdung erkennen: hohe körperliche Belastung beim Heben und Tragen.
- Gefährdung beurteilen: Gewicht, Häufigkeit, Greifhöhe und Körperhaltung prüfen.
- Maßnahmen festlegen: Hebehilfe, ergonomische Lagerplätze, angepasste Arbeitsabläufe, Unterweisung.
- Umsetzen: Maßnahmen tatsächlich einführen.
- Wirksamkeit prüfen: Hat sich die Belastung reduziert?
Unterweisung der Beschäftigten
Eine weitere zentrale Arbeitgeberpflicht ist die Unterweisung nach § 12 ArbSchG.
Beschäftigte müssen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen informiert werden.
Die Unterweisung muss auf Arbeitsplatz, Tätigkeit und konkrete Gefährdungen zugeschnitten sein.
Wann muss unterwiesen werden?
- bei Einstellung
- bei Veränderungen des Aufgabenbereichs
- vor Einführung neuer Arbeitsmittel
- vor Einführung neuer Technologien
- wenn die Gefährdungsentwicklung eine erneute Unterweisung erfordert
Unterweisungen müssen erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Persönliche Schutzausrüstung
Wenn Gefährdungen nicht ausreichend durch andere Maßnahmen verhindert werden können, kann persönliche Schutzausrüstung erforderlich sein.
- Schutzhelm
- Schutzbrille
- Sicherheitsschuhe
- Gehörschutz
- Atemschutz
- Schutzhandschuhe
Auch Beschäftigte haben Pflichten
Nach § 15 ArbSchG müssen Beschäftigte nach ihren Möglichkeiten für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen.
Sie müssen außerdem darauf achten, dass andere Personen nicht durch ihre Handlungen oder Unterlassungen gefährdet werden.
Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden
Beschäftigte müssen insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel, Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden.
Gefahren und Defekte melden
Nach § 16 ArbSchG müssen Beschäftigte festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahren und Defekte an Schutzsystemen unverzüglich melden.
Arbeitsschutzorganisation im Betrieb
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsschutz organisatorisch im Unternehmen verankern.
- Führungskräfte
- Betriebsärzte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
- Betriebsrat
- Ersthelfer
- Brandschutzhelfer
Betriebsarzt
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz unterstützen Betriebsärzte den Arbeitgeber insbesondere in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsmedizin.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber insbesondere bei Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Gestaltung von Arbeitsplätzen, Auswahl von Arbeitsmitteln und Gefährdungsbeurteilungen.
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen – die grundlegende Arbeitgeberverantwortung bleibt bestehen.
Sicherheitsbeauftragte nicht mit Fachkraft für Arbeitssicherheit verwechseln
Die Funktionen sind nicht identisch. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine professionelle sicherheitstechnische Fachfunktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sicherheitsbeauftragte unterstützen im Betrieb auf Grundlage des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rolle des Betriebsrats
Auch der Betriebsrat spielt beim Arbeitsschutz eine wichtige Rolle.
Zu seinen allgemeinen Aufgaben gehört unter anderem, darüber zu wachen, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden.
Mehr dazu findest du im Artikel Der Betriebsrat.
Arbeitsschutz und Arbeitszeit
Auch Arbeitszeit ist Gesundheitsschutz.
Wie lange darf täglich gearbeitet werden?
Nach § 3 ArbZG beträgt die gesetzliche Grundregel höchstens acht Stunden werktäglich.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wichtig: „werktäglich“ bedeutet nicht Montag bis Freitag
Das Arbeitszeitgesetz geht grundsätzlich von sechs Werktagen pro Woche aus. Der Samstag ist arbeitszeitrechtlich grundsätzlich ein Werktag.
Ruhepausen
Nach § 4 ArbZG gelten grundsätzlich:
Mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit → mindestens 30 Minuten Pause
Mehr als 9 Stunden Arbeitszeit → mindestens 45 Minuten Pause
Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Außerdem dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ruhezeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gilt grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr.
Das Gesetz enthält allerdings zahlreiche Ausnahmen. Wird zulässig an Sonn- oder Feiertagen gearbeitet, sind die gesetzlichen Regelungen zu Ersatzruhetagen zu beachten.
Arbeitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen
Bildschirmarbeit gehört heute zur Arbeitsstättenverordnung.
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen bei Bildschirmarbeitsplätzen unter anderem physische Belastungen, psychische Belastungen, Belastungen der Augen und Gefährdungen des Sehvermögens berücksichtigt werden.
Telearbeit und mobile Arbeit
Telearbeitsplatz
Die Arbeitsstättenverordnung definiert einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten mit entsprechenden vereinbarten Rahmenbedingungen.
Mobile Arbeit
Ortsflexibles Arbeiten mit Laptop oder anderen mobilen Geräten ist nicht automatisch ein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV.
Auch bei mobiler Arbeit verschwinden die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz nicht.
Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
Für die Verwendung von Arbeitsmitteln ist insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung wichtig.
- Maschinen
- Werkzeuge
- Leitern
- Anlagen
- Fahrzeuge
CE-Zeichen ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung
Auch bei vorhandener CE-Kennzeichnung muss der Arbeitgeber die Gefährdungen bei der konkreten Verwendung des Arbeitsmittels im Betrieb beurteilen.
Gefahrstoffe
Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen gelten zusätzliche Schutzanforderungen.
- Gefahrstoff ermitteln
- Exposition beurteilen
- Ersatz weniger gefährlicher Stoffe prüfen
- technische Schutzmaßnahmen
- organisatorische Maßnahmen
- gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstung
Besonders schutzbedürftige Beschäftigte
Bei Arbeitsschutzmaßnahmen müssen besondere Risiken bestimmter Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden.
- Jugendliche
- Schwangere und Stillende
- Beschäftigte mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen
Jugendarbeitsschutz
Für Jugendliche gelten besondere Schutzvorschriften nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Grundsätzlich gilt für Jugendliche: maximal 8 Stunden täglich und maximal 40 Stunden wöchentlich.
Mutterschutz
Für schwangere und stillende Beschäftigte gelten besondere Schutzvorschriften nach dem Mutterschutzgesetz.
Psychische Belastungen gehören ausdrücklich zum Arbeitsschutz
Arbeitsschutz betrifft nicht nur Maschinen, Lärm, Gefahrstoffe und Unfälle.
§ 5 ArbSchG nennt ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit.
- dauerhaft hoher Zeitdruck
- unklare Zuständigkeiten
- häufige Unterbrechungen
- ungünstige Schichtsysteme
- extreme Arbeitsverdichtung
Nicht jede Belastung ist automatisch eine Gesundheitsgefährdung. Sie muss aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
Zum betrieblichen Arbeitsschutz gehören außerdem Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung.
- Ersthelfer
- Verbandmaterial
- Notruforganisation
- Flucht- und Rettungswege
- Brandschutzhelfer
Aufgaben übertragen
Der Arbeitgeber kann bestimmte Arbeitsschutzaufgaben auf geeignete Personen übertragen.
Wichtig: Aufgabenübertragung bedeutet nicht automatisch vollständige Befreiung des Arbeitgebers von jeder Verantwortung.
Beispiel: neuer Produktionsautomat
- Gefährdungen beurteilen: Quetschstellen, elektrische Gefahren, Lärm, Wartungsarbeiten.
- Schutzmaßnahmen festlegen: Schutzverkleidung, Not-Halt, sichere Wartungsverfahren, gegebenenfalls Gehörschutz.
- Beschäftigte unterweisen: vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Sichere Verwendung organisieren: nur geeignete und unterwiesene Beschäftigte einsetzen.
- Wirksamkeit kontrollieren: funktionieren Schutzmaßnahmen tatsächlich?
Arbeitsschutz beginnt vor dem ersten Unfall.
Typische Fehler in der Prüfung
„Arbeitsschutz schützt den Arbeitgeber“: Falsch. Ziel ist insbesondere der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Nur Unfallverhütung nennen: Zu eng. Arbeitsschutz umfasst auch Gesundheitsschutz, Ergonomie, psychische Belastungen und Arbeitsorganisation.
Gefährdungsbeurteilung erst nach einem Unfall durchführen: Falsch. Sie ist ein präventives Instrument.
Psychische Belastungen vergessen: Sie gehören ausdrücklich zu den möglichen Gefährdungen nach § 5 ArbSchG.
Bildschirmarbeitsverordnung als aktuelles Gesetz nennen: Veraltet. Die Regelungen zur Bildschirmarbeit sind seit 2016 in die Arbeitsstättenverordnung integriert.
CE-Kennzeichnung mit betrieblicher Gefährdungsbeurteilung gleichsetzen: Falsch. Auch bei CE-gekennzeichneten Arbeitsmitteln muss die konkrete Verwendung beurteilt werden.
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit tragen die gesamte Verantwortung: Falsch. Sie beraten und unterstützen den Arbeitgeber.
Acht Stunden täglich bedeutet automatisch 40 Stunden pro Woche: Falsch. Das Arbeitszeitgesetz verwendet den Begriff werktäglich und geht grundsätzlich von sechs Werktagen aus.
Prüfungstipp
- Welche Gefährdung besteht?
- Welche Vorschrift ist einschlägig?
- Was muss der Arbeitgeber tun?
- Welche Unterweisung ist erforderlich?
- Welche Mitwirkungspflichten haben Beschäftigte?
Merksatz für die Prüfung
Arbeitsschutz = erkennen → beurteilen → schützen → unterweisen → kontrollieren
Die Grundverantwortung liegt beim Arbeitgeber.
Beschäftigte müssen mitwirken und Schutzvorgaben beachten.
Bei Schutzmaßnahmen gilt vereinfacht: T → technisch, O → organisatorisch, P → personenbezogen.
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Häufige Fragen zum Arbeitsschutzrecht
Was ist das Ziel des Arbeitsschutzrechts?
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen und zu verbessern.
Wer trägt die Hauptverantwortung für den Arbeitsschutz?
Grundsätzlich der Arbeitgeber.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die systematische Beurteilung der mit einer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen, um erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen.
Müssen psychische Belastungen berücksichtigt werden?
Ja. Sie werden in § 5 ArbSchG ausdrücklich als mögliche Gefährdung genannt.
Muss eine Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?
Ja. Aus der Dokumentation müssen insbesondere das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen.
Was ist eine Unterweisung?
Die arbeitsplatz- beziehungsweise tätigkeitsbezogene Information und Anleitung der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Was bedeutet TOP-Prinzip?
Technische Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Gibt es die Bildschirmarbeitsverordnung noch?
Nein. Ihre Regelungen wurden 2016 in die Arbeitsstättenverordnung integriert.
Wie lange darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich täglich arbeiten?
Grundsätzlich acht Stunden werktäglich. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist unter den Ausgleichsvoraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes möglich.
Welche Ruhezeit gilt grundsätzlich?
Mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit.
Welche Pflichten haben Arbeitnehmer im Arbeitsschutz?
Sie müssen nach ihren Möglichkeiten für Sicherheit und Gesundheit sorgen, Schutzvorgaben beachten, Arbeitsmittel und Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden und erhebliche Gefahren beziehungsweise Defekte melden.
Fazit
Arbeitsschutz ist heute weit mehr als reine Unfallverhütung.
Er umfasst insbesondere sichere Arbeitsplätze, sichere Arbeitsmittel, Gesundheitsschutz, Ergonomie, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, psychische Belastungen, Unterweisung und Prävention.
Das wichtigste Instrument ist die Gefährdungsbeurteilung.
Aus ihr ergibt sich der zentrale Arbeitsschutzprozess: Gefährdungen erkennen → beurteilen → Maßnahmen festlegen → Beschäftigte unterweisen → Wirksamkeit kontrollieren.
