Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags entstehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitige Rechte und Pflichten.
Die beiden wichtigsten Hauptpflichten lassen sich einfach zusammenfassen:
Arbeitnehmer → Arbeitsleistung
Arbeitgeber → Vergütung
Daneben bestehen zahlreiche Neben- und Schutzpflichten.
- Rücksichtnahme
- Verschwiegenheit
- sorgfältiger Umgang mit Betriebsmitteln
- Schutz von Leben und Gesundheit
- Gleichbehandlung
- Urlaub
- Entgeltfortzahlung
- Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit
Für Fachwirt-Aufgaben ist besonders wichtig, zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten zu unterscheiden.
Gesetzliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses
Die zentrale gesetzliche Grundlage des Arbeitsvertrags ist heute § 611a BGB.
Danach wird der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
Der Arbeitgeber ist im Gegenzug zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Damit entsteht das zentrale Austauschverhältnis: Arbeitsleistung gegen Vergütung.
Weitere Pflichten ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag, Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und allgemeinen Rücksichtnahmepflichten.
Wie diese Rechtsquellen zusammenspielen, erklären wir ausführlich im Artikel Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht.
Hauptpflicht des Arbeitnehmers: Arbeitsleistung
Die wichtigste Pflicht des Arbeitnehmers besteht darin, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.
Was genau geschuldet wird, ergibt sich insbesondere aus Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und dem zulässigen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Persönliche Leistungspflicht
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung persönlich erbringen.
Das ergibt sich für Dienstverhältnisse aus § 613 BGB.
Ein Arbeitnehmer kann also nicht ohne Weiteres sagen: „Heute kommt mein Nachbar und erledigt meine Arbeit für mich.“
Weisungen des Arbeitgebers befolgen
Der Arbeitnehmer muss rechtmäßige Weisungen des Arbeitgebers grundsätzlich befolgen.
Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen, soweit diese Punkte nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind.
Das Weisungsrecht muss außerdem nach billigem Ermessen ausgeübt werden.
Nebenpflichten des Arbeitnehmers
Neben der eigentlichen Arbeitsleistung bestehen weitere Pflichten.
Sie beruhen häufig auf der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. § 241 Abs. 2 BGB beschreibt allgemein, dass ein Schuldverhältnis die Parteien zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Seite verpflichten kann.
Verschwiegenheitspflicht
Arbeitnehmer dürfen vertrauliche Informationen des Arbeitgebers nicht ohne Weiteres weitergeben.
- Geschäftsgeheimnisse
- Kundendaten
- interne Kalkulationen
- technische Verfahren
- vertrauliche Personalinformationen
Wie weit die Verschwiegenheitspflicht reicht, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht
Arbeitnehmer müssen mit betrieblichen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sorgfältig umgehen.
- Maschinen
- Dienstfahrzeuge
- Computer
- Werkzeuge
- betriebliche Daten
Wettbewerbstätigkeit während des Arbeitsverhältnisses
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne Weiteres unmittelbar Konkurrenz machen.
- Kunden des Arbeitgebers für ein eigenes Konkurrenzunternehmen abwerben
- konkurrierende Geschäfte im selben Markt betreiben
- Geschäftschancen des Arbeitgebers für sich selbst ausnutzen
Davon zu unterscheiden ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verbot unterliegt zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen und gilt nicht automatisch.
Keine Bestechung und keine unzulässigen Vorteile
Arbeitnehmer dürfen ihre Stellung im Unternehmen nicht pflichtwidrig für persönliche Vorteile nutzen.
Ob Geschenke oder Einladungen zulässig sind, hängt vom konkreten Wert, Anlass und den betrieblichen Regelungen ab.
Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit
Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, muss er seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Das ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Bei gesetzlich Krankenversicherten läuft der Nachweis heute grundsätzlich über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung beim Arbeitgeber bleibt aber bestehen.
Hauptpflicht des Arbeitgebers: Vergütung
Die wichtigste Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung.
§ 611a Abs. 2 BGB bestimmt ausdrücklich: Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Fürsorge- und Schutzpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber schuldet nicht nur Geld.
Er muss auch auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen.
- Schutz von Leben und Gesundheit
- Schutz der Persönlichkeit
- Schutz vor unzulässiger Benachteiligung
- Schutz personenbezogener Daten
- sichere Gestaltung der Arbeitsbedingungen
Schutz von Leben und Gesundheit
§ 618 BGB enthält eine grundlegende Schutzpflicht des Arbeitgebers.
Daneben verpflichtet insbesondere das Arbeitsschutzgesetz den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen.
Dazu gehört beispielsweise auch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Mehr dazu findest du im Artikel Das Arbeitsschutzrecht.
Schutz vor Benachteiligung
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Merkmals unzulässig benachteiligt werden.
- ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- sexuelle Identität
Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
Der Arbeitgeber muss Persönlichkeitsrechte seiner Beschäftigten beachten.
Das kann beispielsweise relevant werden bei Videoüberwachung, Kontrolle von Kommunikationsmitteln, Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos, Personalakten oder Mobbing und Belästigung.
Auch personenbezogene Daten dürfen nicht beliebig erhoben oder verwendet werden. Je nach Sachverhalt sind insbesondere Vorgaben der DSGVO und des BDSG zu beachten.
Anspruch auf Urlaub
Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 1 Bundesurlaubsgesetz bestimmt: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Das entspricht 20 Arbeitstagen bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Ein zentraler Anspruch ergibt sich aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen.
Der gesetzliche Anspruch entsteht grundsätzlich nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Wichtig: Krankheit nicht mit § 616 BGB begründen
Der Altartikel stellt die Entgeltfortzahlung bei Krankheit im Zusammenhang mit § 616 BGB dar.
Das ist für die heutige arbeitsrechtliche Systematik missverständlich.
Die zentrale Vorschrift für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
§ 616 BGB betrifft dagegen eine vorübergehende persönliche Verhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit und kann arbeits- oder tarifvertraglich eingeschränkt beziehungsweise ausgeschlossen sein.
Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Grundsätzlich stehen Arbeitsleistung und Vergütung in einem Austauschverhältnis.
Keine Arbeitsleistung → grundsätzlich keine Vergütung.
Davon gibt es aber wichtige Ausnahmen.
- bezahlter Erholungsurlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- gesetzliche Feiertage
- Annahmeverzug des Arbeitgebers
- bestimmte vorübergehende persönliche Verhinderungen
Annahmeverzug des Arbeitgebers
Ein besonders wichtiger Sonderfall ist § 615 BGB.
Der Arbeitnehmer ist arbeitsbereit und bietet seine geschuldete Leistung an, der Arbeitgeber nimmt sie aber nicht an.
Dann kann der Arbeitnehmer grundsätzlich seine vereinbarte Vergütung verlangen, obwohl er tatsächlich nicht gearbeitet hat.
Bei Annahmeverzug gilt grundsätzlich: Der Arbeitnehmer erhält die Vergütung ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Anderweitig erzielte oder böswillig nicht erzielte Verdienste können zu berücksichtigen sein.
Betriebsrisiko
§ 615 BGB enthält außerdem eine Regel zum Betriebsrisiko.
Vereinfacht geht es um Fälle, in denen Arbeit aus Gründen ausfällt, deren Risiko rechtlich dem Arbeitgeber zugeordnet wird.
Ob tatsächlich der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Risiko trägt, hängt vom konkreten Fall ab.
Was passiert bei schlechter Arbeitsleistung?
Ein Arbeitnehmer schuldet nicht automatisch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Ein Arbeitsvertrag ist kein Werkvertrag.
Der Arbeitnehmer schuldet aber sehr wohl die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung.
Eine schlechte Kennzahl allein beweist noch nicht automatisch eine schuldhafte Pflichtverletzung.
Je nach Ursache, Umfang und Verschulden kommen beispielsweise Gespräch und Leistungssteuerung, Qualifizierung, Abmahnung, unter bestimmten Voraussetzungen Kündigung oder bei Schäden gegebenenfalls Schadensersatz in Betracht.
Arbeitnehmerhaftung
Grundsätzlich gilt: Wer schuldhaft Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, kann schadensersatzpflichtig werden.
Im Arbeitsverhältnis bestehen bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten jedoch besondere Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung beziehungsweise des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Wie stark haftet ein Arbeitnehmer?
Leichteste Fahrlässigkeit
Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nicht.
Mittlere beziehungsweise normale Fahrlässigkeit
Der Schaden wird grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt.
Grobe Fahrlässigkeit
Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich in der Regel weitgehend oder vollständig. Allerdings können auch hier die Umstände des Einzelfalls zu einer Haftungsbegrenzung führen.
Vorsatz
Bei vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll.
Welche Faktoren spielen bei der Haftungsverteilung eine Rolle?
- Grad des Verschuldens
- Höhe des Schadens
- Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit
- Versicherungsmöglichkeiten
- Höhe des Arbeitsentgelts
- Stellung im Betrieb
- persönliche Umstände
- Zumutbarkeit
Deshalb sollte eine Prüfungsantwort nicht nur lauten: „Fahrlässigkeit = Arbeitnehmer zahlt.“
Beweislast bei Arbeitnehmerhaftung
§ 619a BGB enthält eine arbeitsrechtliche Besonderheit.
Verlangt der Arbeitgeber Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis, trägt er grundsätzlich auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Arbeitgeberhaftung und Schutzpflichten
Auch der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er eigene Pflichten verletzt.
- Verletzung von Arbeitsschutzpflichten
- rechtswidrige Benachteiligung
- Verletzung von Persönlichkeitsrechten
- unzulässige Datenverarbeitung
Bei Arbeitsunfällen greifen allerdings zusätzlich besondere sozialversicherungsrechtliche Haftungsregelungen.
Anspruch auf Beschäftigung
Neben dem Vergütungsanspruch kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bestehen. Seine Reichweite hängt vom Einzelfall und einer Abwägung der beiderseitigen Interessen ab.
Der Beschäftigungsanspruch ist nicht vollständig in einem einzelnen Paragraphen des BGB geregelt, sondern maßgeblich durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geprägt.
Anspruch auf Arbeitszeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 109 GewO Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.
Mindestens enthalten sein müssen Art und Dauer der Tätigkeit.
Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dann werden zusätzlich Leistung und Verhalten beurteilt.
Rechte des Arbeitgebers
- Anspruch auf die geschuldete Arbeitsleistung
- Weisungsrecht innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Grenzen
- Kontrolle der vertragsgemäßen Leistung
- arbeitsrechtliche Reaktion auf Pflichtverletzungen
- gegebenenfalls Schadensersatz bei schuldhafter Pflichtverletzung
Es ist aber zu einfach zu sagen: „Alle Rechte des Arbeitgebers ergeben sich automatisch aus den Pflichten des Arbeitnehmers.“
Was passiert bei einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers?
Nicht jede Pflichtverletzung führt sofort zur Kündigung.
- Hinweis
- Ermahnung
- Abmahnung
- Schadensersatz
- ordentliche Kündigung
- in besonders schweren Fällen außerordentliche Kündigung
Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist häufig eine vorherige Abmahnung erforderlich. Davon gibt es allerdings Ausnahmen.
Was passiert bei einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers?
- Erfüllungsanspruch
- Zahlungsanspruch
- Schadensersatz
- Beschwerde
- Zurückbehaltungsrecht unter engen Voraussetzungen
- gerichtliche Durchsetzung
- in besonders schweren Fällen eigene Kündigung
Hauptpflichten und Nebenpflichten im Überblick
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|
| Arbeitsleistung erbringen | Vergütung zahlen |
| rechtmäßige Weisungen beachten | vertragsgemäße Beschäftigung je nach Einzelfall gewährleisten |
| sorgfältig arbeiten | Schutz- und Fürsorgepflichten erfüllen |
| Rücksicht auf Arbeitgeberinteressen nehmen | Arbeitsschutz gewährleisten |
| vertrauliche Informationen schützen | Persönlichkeitsrechte beachten |
| Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen | Entgeltfortzahlung bei erfüllten Voraussetzungen |
| Betriebsmittel sorgfältig behandeln | bezahlten Urlaub gewähren |
| unzulässigen Wettbewerb unterlassen | Benachteiligungen verhindern |
| Schäden nicht schuldhaft verursachen | Arbeitnehmerdaten schützen |
Ein typischer Prüfungsfall: Krankheit
Arbeitnehmer A ist seit zwei Jahren beschäftigt. Er wird an einem Montag arbeitsunfähig krank und informiert seinen Arbeitgeber erst am Donnerstag.
Schritt 1: Während der Arbeitsunfähigkeit kann die Arbeitspflicht entfallen.
Schritt 2: Unter den Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen.
Schritt 3: Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen trotzdem unverzüglich mitgeteilt werden.
Zweiter Prüfungsfall: Arbeitgeber nimmt Arbeit nicht an
Arbeitnehmer B erscheint arbeitsfähig und arbeitsbereit zur vereinbarten Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber erklärt: „Heute ist nichts zu tun. Geh wieder nach Hause.“
Liegt Annahmeverzug beziehungsweise ein dem Arbeitgeber zugeordnetes Betriebsrisiko vor, kann nach § 615 BGB weiterhin ein Vergütungsanspruch bestehen.
Dritter Prüfungsfall: Arbeitnehmer verursacht einen Schaden
Arbeitnehmer C beschädigt während einer betrieblich veranlassten Tätigkeit versehentlich eine Maschine.
- Hat C eine Pflicht verletzt?
- War das Verhalten betrieblich veranlasst?
- Welcher Verschuldensgrad liegt vor?
- Wie hoch ist der Schaden?
- Wie sind die Risiken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen?
Nicht richtig wäre: „C hat den Schaden verursacht, also muss er ihn vollständig bezahlen.“
Typische Fehler in der Prüfung
§ 611 BGB als zentrale Arbeitsvertragsnorm nennen: Heute ist insbesondere § 611a BGB die zentrale Vorschrift zum Arbeitsvertrag.
Krankheit über § 616 BGB lösen: Für die typische Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit ist vor allem § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz maßgeblich.
Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsnachweis verwechseln: Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber weiterhin unverzüglich mitgeteilt werden.
„Keine Arbeit = niemals Lohn“: Urlaub, Krankheit, Feiertage und Annahmeverzug sind wichtige Gegenbeispiele.
„Schlechte Arbeit ist nie eine Pflichtverletzung“: Falsch. Entscheidend sind geschuldete Leistung, Ursache und Verschulden.
„Bei Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer immer voll“: Falsch. Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.
Wettbewerbsverbot nach Vertragsende automatisch annehmen: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus.
Prüfungstipp
- Welche Hauptpflicht ist betroffen? Arbeitsleistung oder Vergütung?
- Gibt es eine Neben- oder Schutzpflicht?
- Wurde die Pflicht verletzt?
- Gibt es eine gesetzliche Ausnahme? Zum Beispiel Krankheit, Urlaub oder Annahmeverzug.
- Welche Rechtsfolge kommt in Betracht?
Merksatz für die Prüfung
Arbeitnehmer → arbeiten + Rücksicht nehmen
Arbeitgeber → bezahlen + schützen + Fürsorge leisten
Keine Arbeit = grundsätzlich kein Lohn – aber mit wichtigen arbeitsrechtlichen Ausnahmen.
Bei der Haftung gilt:
Leichteste Fahrlässigkeit → grundsätzlich keine Arbeitnehmerhaftung
mittlere Fahrlässigkeit → Schadensteilung
grobe Fahrlässigkeit → grundsätzlich weitgehende Haftung
Vorsatz → grundsätzlich volle Haftung
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Häufige Fragen zu Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Was ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers?
Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Was ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers?
Die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Muss ein Arbeitnehmer persönlich arbeiten?
Grundsätzlich ja. Die Dienstleistung ist nach § 613 BGB grundsätzlich persönlich zu erbringen.
Muss ein Arbeitnehmer jede Weisung befolgen?
Nein. Das Weisungsrecht besteht nur innerhalb der gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und vertraglichen Grenzen und muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden.
Welche Nebenpflichten hat ein Arbeitnehmer?
Beispielsweise Rücksichtnahme, Verschwiegenheit, sorgfältiger Umgang mit Betriebsmitteln und unverzügliche Krankmeldung.
Welche Fürsorgepflichten hat ein Arbeitgeber?
Insbesondere Schutz von Leben und Gesundheit, Persönlichkeitsrechten und vor unzulässiger Benachteiligung sowie die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften.
Wie lange wird das Entgelt bei Krankheit fortgezahlt?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich bis zu sechs Wochen.
Muss der Arbeitnehmer trotz elektronischer AU den Arbeitgeber informieren?
Ja. Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen grundsätzlich unverzüglich mitgeteilt werden.
Was ist Annahmeverzug?
Der Arbeitnehmer bietet die geschuldete Arbeit ordnungsgemäß an, der Arbeitgeber nimmt sie aber nicht an. Unter den Voraussetzungen des § 615 BGB kann der Vergütungsanspruch trotzdem bestehen bleiben.
Haftet ein Arbeitnehmer für jeden verursachten Schaden vollständig?
Nein. Bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten gelten besondere Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.
Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 109 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Fazit
Ein Arbeitsverhältnis besteht nicht nur aus Arbeit gegen Geld.
Neben der Arbeitsleistung und Vergütung bestehen zahlreiche gegenseitige Rücksichtnahme-, Schutz- und Nebenpflichten.
Für Prüfungsfälle ist deshalb die wichtigste Frage: Welche konkrete Pflicht besteht – wurde sie verletzt – gibt es eine Ausnahme – und welche Rechtsfolge ergibt sich daraus?
