Wie weit darf der Arbeitgeber das Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter bestimmen?

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, sich so zu kleiden, wie es seinem persönlichen Geschmack entspricht. Dem gegenüber steht das sogenannte Weisungsrecht des Arbeitgebers: Er kann die Leistung seines Mitarbeiters bezüglich des Ortes, Inhalts und Zeit der Arbeit bestimmen. Dazu zählt ebenfalls das Recht, das äußere Erscheinungsbild seines Arbeitnehmers – besonders dann, wenn dieser Kundenkontakt hat – vorzugeben.

Einheitlich Arbeitskleidung fördert Motivation

Eine Studie hat ergeben, dass eine einheitliche Berufskleidung das Verhalten der Mitarbeiter tiefgreifend prägt und verändert. Immer dann, wenn der Arbeitgeber begründetes Interesse daran hat, auf die Arbeitskleidung Einfluss zu nehmen, endet das Recht des Mitarbeiters auf einen eigenen Stil. So kann beispielsweise einem Kfz-Mechaniker untersagt werden, am Arbeitsplatz Piercings, Ketten oder Ringe zu tragen. Daher ist es auch jedem Arbeitnehmer freigestellt, wo er seine Arbeitskleidung kauft. Ob nun im Versandhandel bei Neckermann oder in einer Boutique, kann jeder selber entscheiden.

Was darf der Chef nun vorschreiben?

© istock.com/SchulteProductions

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  • Frisur: Wie die Haare getragen werden, ist jedem Arbeitnehmer freigestellt – allerdings nur solange, wie sie nicht zu einem Sicherheitsrisiko werden, beispielsweise wenn der Zopf in eine Maschine geraten könnte oder wenn bestimmte Hygienevorschriften einzuhalten sind. Wer Kundenkontakt hat, muss sich ebenfalls branchenüblich anpassen, andernfalls droht eine Versetzung.
  • Anzug/Kostüm: Hier haben Mitarbeiter freie Auswahl in Stofffarbe und Muster – es sei denn, die Dienstkleidung wird vorgeschrieben.
  • Hemd/Bluse: Hier gilt das Gleiche wie für den Anzug und das Kostüm.
  • Schmuck/Accessoires: Sofern sie nicht den Mitarbeiter gefährden, ist alles erlaubt.
  • Unterwäsche/Strümpfe: Designs und Farbe darf der Arbeitgeber nicht bestimmen, sehr wohl aber, dass Unterwäsche getragen werden muss. Hervorlugende Reizwäsche oder abzeichnende Strapse sind allerdings tabu.
  • Schuhe: Hier gilt: Sind keine Sicherheitsschuhe oder spezielle Arbeitsschuhe vorgeschrieben, darf alles getragen werden.
  • Piercings: Für Piercings gilt im Grunde das Gleiche wie für Accessoires und Schmuck. Schwierig wird es aber, wenn übertrieben wird oder wenn eine Gefährdung des Arbeitnehmers besteht.

Bild: © istock.com/SchulteProductions

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