Einkommensteuer

In diesem Beitrag wollen wir uns hier an der Stelle einmal die Einkommenssteuer als unternehmensbezogene Steuer ansehen.

Was ist die Einkommenssteuer und nach welchen Prinzipien wird sie erhoben?

Die Einkommenssteuer ist eine Personensteuer, die in Deutschland auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Sie wird im EstG, dem Einkommenssteuergesetz geregelt. Maßgeblich für die Festsetzung der Einkommenssteuer ist die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip soll eine einkommenssteuerpflichtige Person nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden. Das heißt, dass neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch die persönlichen Umstände eines Steuerbürgers, wie zum Beispiel das Alter oder die Anzahl der Kinder.

Nach dem Welteinkommensprinzip werden die steuerpflichtigen Personen mit dem weltweiten Gesamteinkommen in dem Land besteuert, in welchem sie ihren Wohnsitz haben.

Das Nettoprinzip besagt, dass nur die Nettoeinnahmen besteuert werden dürfen, also die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und Werbungskosten.

Nach dem Periodizitätsprinzip erfolgt eine Einkommensbetrachtung getrennt abgegrenzt auf Perioden, wie z.B. dem Kalenderjahr. Die vorherige oder folgende Periode werden im jeweiligen Einkommensjahr nicht betrachtet.

Die Einkommensbesteuerung erfolgt progressiv mit gestaffelten Steuersätzen. Es gibt einen Freibetrag. Im Anschluss steigt der Steuersatz in Abhängigkeit vom Einkommen an bis zum sogenannten Spitzensteuersatz.

Die Einkommensteuer zählt zu den direkten Steuern, da der Steuerpflichtige auch zeitgleich der Steuerschuldner ist. Ist ein Steuerpflichtiger als Arbeitnehmer angestellt, führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt für ihn an das Finanzamt ab. Die Lohnsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer, da der Arbeitgeber die Abführung übernimmt.

Die Einkommenssteuer knüpft an einen Besitzstand, also Ertrag und Einkommen an und gehört daher auch zu den Besitzsteuern. Weiterhin ist die Einkommensteuer eine sogenannte Gemeinschaftsteuer und wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt.

Wer unterliegt der Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz?

Die Einkommensteuer wird nach dem Einkommensteuergesetz wird in eine unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht unterschieden:

Unbeschränkt Steuerpflichtig:

Hierzu zählen alle natürlichen Personen (keine juristischen, für diese gilt die Körperschaftssteuer), die im Geltungsbereich des Einkommenssteuergesetzes, also in der Bundesrepublik Deutschland, einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten (§1 Abs. 1 EstG)

Nach dem sogenannten Welteinkommensprinzip erstreckt sich die Steuerpflicht für natürliche Personen auf alle Einkünfte, die weltweit bezogen werden. Also auch auf Auskünfte, die aus dem Ausland bezogen wurden. Eine Ausnahme von diesem Prinzip kann nur dann gemacht werden, wenn zwischen dem jeweiligen Land (aus welchem das Einkommen bezogen wird) und der Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Beschränkte Steuerpflicht:

Eine beschränkte Steuerpflicht liegt nach §1 Abs. 4 EstG vor bei natürlichen Personen die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es werden nur die inländischen Einkünfte nach §49 EstG besteuert. Der Rest der Besteuerung erfolgt über das Land, in welchem die Person seinen Wohnsitz hat.

Ein Beispiel hierfür kann ein dänischer Staatsbürger sein, der in Dänemark ein Einzelhandels-Unternehmen betreibt und zusätzlich eine weitere Betriebsstätte in Flensburg, also in Deutschland. Da die Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dafür jedoch Einkünfte, werden nur die in Deutschland erzielten Einkünfte beschränkt steuerpflichtig nach dem Estg.  

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der Umfang der Steuerpflicht richtet sich im Normalfall nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen. Nach § 8 der Abgabenordnung hat jemand dort seinen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird. Die Ausstattung der Wohnung ist dabei egal. Nach § 3 der Abgabenordnung hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält. Das lässt darauf schließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Beurteilung das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts wird der zeitlich zusammenhängende Aufenthalt von mehr als sechs Monaten betrachtet. Kurzzeitige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Versteuerbares Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen wird ermittelt, indem die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkommensarten zusammengerechnet werden. Dabei gibt es unterschiedliche Freigrenzen und Freibeträge zu beachten. Genauer wird da der §2 Abs. 1 EstG, welcher die folgenden sieben Einkommensarten der Einkommensteuer aufzeigt.

Nach §2 Abs. 1 EstG Absatz 1 – 3 gibt es Gewinneinkunftsarten, die aus
– Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft
– Einnahmen aus Gewerbebetrieb
– Einnahmen aus Selbstständiger Arbeit

Nach §2 Abs. 1 EstG Absatz 4 – 7 gibt es Überschusseinkunftsarten, die aus
– Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
– Einkünfte aus Kapitalvermögen
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– sonstige Einkünfte

Arten der Gewinnermittlung

  • Betriebsvermögensvergleich gemäß §4 Abs. 1 EstG und §5 EstG
  • Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß §4 Abs. 3 EstG
  • Durchschnittssätze für die Land- und Forstwirtschaft gemäß §13a EstG
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Einkommenssteuer für Unternehmer

Bei Unternehmern wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen berechnet. Die Betriebsausgaben des Unternehmers mindern seinen Gewinn. Dadurch sinkt auch das Einkommen des Unternehmens. Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben des Unternehmers gehören z.B.:

  • Personalkosten (Gehalt, Lohn)
  • Einkäufe von Waren und Dienstleistungen
  • Mietkosten
  • Abschreibungen
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • PKW-Kosten
  • Abziehbare Vorsteuer
  • Abgeführte Umsatzsteuer
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