Was sind Werbungskosten?

In diesem Beitrag sehen wir uns einmal das Thema Werbungskosten genauer an.

Konkret geht es dabei um folgende Themen:

  • Was sind Werbungskosten?
  • Was darf man nicht absetzen?
  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
    + Arbeitnehmerpauschbetrag, Werbungskosten als Arbeitnehmer und was man nicht absetzen darf
  • Werbungskosten als Rentner
  • Werbungskosten bei Kapitaleinkünften
  • Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Werbungskosten bei sonstigen Einkünften

Was sind Werbungskosten?

Stellen wir uns zunächst einmal die Frage, was Werbungskosten eigentlich sind. Hierfür empfiehlt sich ein Blick in den §9 Abs. 1 Satz 1 aus dem Einkommensteuergesetzt (EstG). Dort heißt es: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Die Werbungskosten entstehen also erst dadurch, dass wir ein Einkommen erwerben wollen. Beispiele hierfür werden wir uns gleich einmal ansehen. Der Gesetzgeber lässt daher den Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen zu. Dabei gibt es jedoch je nach Einkommensart unterschiedliche Regelungen.

Was darf man nicht absetzen?

Zu beachten ist bei den Werbungskosten der §12 aus dem Einkommensteuergesetz. Nach diesem dürfen z.B. keine Kosten abgesetzt werden, die mit der persönlichen Lebensführung der Angehörigen, freiwilligen Zuwendungen an dritte zu tun haben. Auch gezahlte Personensteuern oder die Umsatzsteuer dürfen nicht abgesetzt werden, genau wie zum Teil in einem Strafverfahren festgelegte Geldstrafen.

Arbeitnehmer – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Wenn ein Arbeitnehmer z.B. mit dem Auto oder mit der Bahn zur Arbeit fährt, für den Job ggf. den Wohnort wechselt oder auch eigenes Werkzeug benutzen muss, wie das bei einigen Handwerkern zum Teil der Fall ist, dann dienen diese ganzen Aufwendungen dafür, sich die Einnahmen als Arbeitnehmer zu sichern, zu halten oder zu erwerben. Diese Werbungskosten können daher unbegrenzt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Hierdurch mindert sich die Steuerschuld.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Gesetzgeber hat bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, also bei Arbeitnehmern, pro Steuerpflichtigen einen sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1000 Euro vorgesehen. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag 2000 Euro. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird vom Finanzamt automatisch von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen und steuerfrei gestellt.

Wenn ein Arbeitnehmer Werbungskosten von mehr als 1000 Euro ausgegeben hat, lohnt es sich eine Einkommensteuererklärung einzureichen und dabei die angefallenen Werbungskosten anzugeben.

Welche Kosten können als Werbungskosten angegeben werden?

Hierzu gehören z.B.:

  • Fahrten zur Arbeit mit dem Auto, Fahrrad oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Berufsbekleidung, wie z.B. einen Laborkittel
  • Werkzeug, welches für die Ausübung des Berufs benötigt wird. Bei Frisören kann das z.B. die Haarschneidemaschine oder Schere sein
  • Reisekosten bei Dienstreisen
  • Weiterbildungen und Fortbildungen die Bezug zum Beruf haben
  • entstandene Kosten für einen Umzug, wenn das für eine neue Beschäftigung notwendig geworden ist
  • Bewerbungskosten
  • Beitragskosten für Gewerkschaften
  • Und weitere. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Werbungskosten als Rentner

Bei Einkünften aus Renten wird ein Freibetrag von jeweils 102 Euro automatisch anerkannt und von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen, wenn diese eine Steuererklärung abgeben. Wenn sie mehr als 102 Euro an Ausgaben hatten, können sie diese natürlich in der Steuererklärung steuermindernd angeben.

Als Rentner kann man die Ausgaben als Werbungskosten angeben, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Rente dienen. Das sind z.B.

  • Kosten, die bei der Beantragung der Rente entstehen können. Dazu gehören bei Bedarf auch Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, sofern diese notwendig sind.
  • Kosten für einen Renten- oder Versicherungsberater
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Kontoführungsgebühren
  • Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
  • Kosten für Steuerberatung

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Wenn man Kapital auf Konten oder in Depots anlegt, erhält man auf der einen Seite Kapitaleinkünfte aus Zinszahlungen und Dividenden. Man hat auf der anderen Seite jedoch auch häufig Kosten für die Geldanlage durch Kontoführungsgebühren oder sonstigen Depotkosten. Diese Kosten darf man jedoch nicht in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Hierfür gibt es den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro jährlich. Mehr kann dann jedoch auch nicht als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften abgesetzt werden.

Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden diese zunächst für das komplette Steuerjahr zusammengerechnet. Im Anschluss werden alle relevanten Ausgaben, die durch die Vermietung und Verpachtung entstanden sind, von den Einnahmen abgezogen. Der Rest wird dann versteuert. Ein paar Beispiele dafür, was ein Vermieter von den Einnahmen abziehen kann:

  • Abschreibung: Für ein Haus oder eine Eigentumswohnung kann jährlich eine Abschreibung in Höhe von 2% des Anschaffungspreises vorgenommen werden für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Eine Besonderheit gibt es bei Gebäuden, die bis inklusive dem 31.12.1924 gebaut wurden. Dort beträgt die Abschreibungshöhe 2,5%.
  • Grundsteuer: Als Immobilienbesitzer zahlt man Grundsteuer. Die Besonderheit bei Vermietern ist jedoch, dass diese die Grundsteuer in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben können.
  • Zinsen: Häufig werden Immobilien finanziert. Wenn ein Vermieter sein Haus oder die Eigentumswohnung finanziert hat, kann er die angefallenen Zinsen in diesem Kalenderjahr als Werbungskosten von den Einnahmen abziehen.
  • Kontoführungsgebühren: Ein Vermieter kann die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten von den Einnahmen abziehen.
  • Maklergebühren: Häufig nehmen Immobilienbesitzer für die Neuvermietung ihrer Immobilien einen Makler in Anspruch. Diese besitzen ein großes Netzwerk und können dem Vermieter damit viel Arbeit abnehmen. Makler nehmen jedoch auch Gebühren. Diese können vom Vermieter als Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden.
  • Werbung: Vermieter können natürlich auch selbst aktiv werden und ihre Immobilien vermarkten. Hierfür kann z.B. Werbung in Zeitungen oder im Internet geschaltet werden. Die hierfür anfallenden Kosten können sie als Werbungskosten von den Einnahmen absetzen.
  • Hausnebenkosten: Hausmeister, Hausverwalter, Schornsteinfeger oder der Winterdienst. Es handelt sich dabei um sogenannte Hausnebenkosten. Auch hier hat der Vermieter die Möglichkeit die Ausgaben als Werbungskosten von den Einnahmen abzusetzen. Hat der Vermieter jedoch selbst die Hausmeister-Leistung erbracht, kann er diese nicht als Werbungskosten absetzen. In diesem Fall könnte er nur das Werkzeug ansetzen. Eine Besonderheit ist bei Eigentumswohnungen vorhanden.
  • Reparaturen und Sanierungen: Neue Fenster oder ein neuer Wasserhahn können bei der Immobilie auch einmal notwendig werden. Auch hierbei handelt es sich um Werbungskosten.
  • Weitere Werbungskosten: Die Aufzählung hier ist nicht abschließend.

Es gilt dabei jedoch der Grundsatz, dass der Vermieter nur die Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben darf, die er auch selbst gezahlt hat. Hat ein Mieter die Kosten getragen, darf der Vermieter diese nicht ansetzen.

Werbungskosten bei sonstigen Einnahmen

Wenn Einkünfte vorhanden sein sollten, die nicht in der bisherigen Aufzählung enthalten sind, wie das z.B. bei erhaltenen Unterhaltszahlungen der Fall ist, wird wie bei den Rentnern ein Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro als Werbungskosten angesetzt. Vom restlichen Einkommen wird dann die Einkommensteuer erhoben.

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