Bei einer Abschreibung erfolgt eine Wertaufteilung und man verteilt man den Wert der materiellen oder immateriellen Gegenstände (z.B. Aktien) auf die Zeit der Nutzungsdauer.
Für die planmäßige Abschreibung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Eine Abschreibung kann nur auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfolgen
- Das Wirtschaftsgut muss einer tatsächlichen Abnutzung unterliegen
- Es wird eingesetzt, damit ein Einkommen erzielt werden kann
- Die Nutzungsdauer beträgt in der Regel mehr als 1 Jahr
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Gesetzliche Grundlage für die Abschreibungen
Bei der Bewertung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens schreiben das Handelsgesetzbuch und das Steuerrecht folgendes vor:
Handelsrecht, § 253, Abs. 1HGB | Steuerrecht, § 6 Abs. 1 EStG |
Anschaffungs- oder Herstellkosten vermindert um | Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem an deren stelle tretender Wert, vermindert um |
-Abschreibungen | Absetzung für Abnutzung (AfA, Abschreibung) |
erhöhte Absetzungen | |
Sonderabschreibungen | |
Abzüge nach §6 b oder ähnliche Abzüge |
Wo ist die Nutzungsdauer für die Wirtschaftsgüter festgelegt?
Das Bundesministerium für Finanzen stellt die amtlichen AfA-Tabellen zur Verfügung. Diese sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert und sind Voraussetzung für die Schätzung der Wirtschaftsprüfer zur Nutzungsdauer der jeweiligen Wirtschaftsgüter:
- Besonderheit im Handelsrecht
Nach dem Handelsgesetzbucht (HGB) ist eine Nutzungsdauer in Höhe von minimum 25% je Geschäftsjahr für folgende Wirtschaftsgüter festgeschrieben:
– Nach §282 HGB die aktivierten Aufwendungen für Ingangsetzung und/oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes
– Nach §255 Abs. 4 HGB trifft die Regel auch für aktivierte, erworbene Geschäfts- und Firmenwerte zu. - Besonderheit im Steuerrecht
Im Steuerrecht gibt es ebenfalls bestimmte Festsetzungen für die Dauer der Nutzung:
– Nach §7 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt für entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwerte eine Nutzungsdauer von 15 Jahren. Hier stimmen Handels- und Steuerrecht überein
– Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wie zum Beispiel Gebäude und selbstständige Gebäudeteile, ist keine Nutzungsdauer vorgeschrieben. In diesem Fall greifen die gesetzlichen Abschreibungssätze nach §7 Abs. 4 und 5 EStG
Der Investitionsabzugsbetrag
Der sogenannte Investitionsabzugsbetrag ist der Nachfolger der Ansparabschreibungen. In der Regel eignet sie sich für kleinere und mittlere Unternehmen. Es können maximal 20% der um den Abzugsbetrag verminderten Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden.
Der Investitionsabzugsbetrag eignet sich für bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter, egal ob sie neu oder gebraucht sind. Für die Investitionsbeschreibung reicht die Benennung der Funktion des Wirtschaftsgutes aus. Es ist unbedingt notwendig, dass die geplante Höhe der Investition genannt wird.
Wenn die Investitionsfrist von 3 Jahren ohne tatsächliche Investition verstreicht, muss eine rückwirkende Auflösung des Abzugsbetrages durchgeführt werden.
Wann kann eine Sonderabschreibung vorgenommen werden?
Eine Sonderabschreibung ist möglich, wenn es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, welches im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden konnte. Weiterhin ist es notwendig, dass das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt. In diesem Fall kann neben der regulären Abschreibung auch eine Sonderabschreibung von bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
- Nothacker, Manuel (Autor)
- Olfert, Klaus (Autor)
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